Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 11.10.2019

B 9 V 4/19 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 11.10.2019 - Aktenzeichen B 9 V 4/19 BH

DRsp Nr. 2019/17056

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG - ihm zugestellt am 26.8.2019 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2019, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formulars, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.9.2019 endete (§ 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 SGG ), zwar PKH beantragt, aber dem BSG die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 30/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 161 VG 1/11