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BSG - Entscheidung vom 26.08.2019

B 14 AS 45/18 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 114

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 45/18 BH

DRsp Nr. 2019/14721

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2018 - L 4 AS 330/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet die hier streitbefangene Frage des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II wegen der Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs 4 Satz 1 und 2 SGB II ) und den Kriterien für eine Rückausnahme bei einer Krankenhausunterbringung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II ) keinen Anlass (zum Unterbringungsbegriff des § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II vgl nur BSG vom 5.6.2014 - B 4 AS 32/13 R - BSGE 116, 112 = SozR 4-4200 § 7 Nr 36, RdNr 24 ff; zu § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 45 RdNr 16).

Kein Anhalt besteht weiter dafür, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Ebenfalls nicht ersichtlich ist nach Durchsicht der Verfahrensakten, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Insbesondere ergibt sich im Hinblick auf die Rüge der Klägerin, das LSG habe nicht ohne sie verhandeln dürfen, aus dessen Verfahrensakte, dass ihr am 4.5.2018 die Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens und mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung nach Lage der Akten ergehen könne; den Anforderungen des § 110 Abs 1 Satz 2, § 126 SGG ist damit genügt. Vorbringen, das nach Zustellung der Ladung Anlass für eine Vertagung gegeben hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen (vgl dazu letztens nur BSG vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5 mwN).

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 330/17
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1623/17