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BGH - Entscheidung vom 16.05.2019

NotSt(Brfg) 4/18

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 4/18

DRsp Nr. 2019/8563

Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Besorgnis der Befangenheit der Richter der Notarkammer bei Ausschluss eines anderen BGH-Richters wegen Vorbefasstheit in der Sache; Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 3. April 2019 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Beklagte wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart - Notarsenat - vom 9. März 2018 aus dem Amt als Notar entfernt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz festgestellt, dass Richter am Bundesgerichtshof Offenloch im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des Richteramts gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 BNotO , § 3 BDG , § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei, da er während seiner Tätigkeit im Ministerium der Justiz und für Europa an der Entscheidung über die Durchführung des gegen den Beklagten gerichteten Disziplinarverfahrens mitgewirkt habe. Mit demselben Beschluss wurde der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2019 hat der Beklagte die Richter abgelehnt, die an dem Beschluss vom 14. Februar 2019 mitgewirkt haben. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass Gespräche zwischen diesen fünf Richtern und Richter am Bundesgerichtshof Offenloch stattgefunden hätten, dass sich die fünf Richter bei ihm über den Sachverhalt erkundigt hätten und dass sich Richter am Bundesgerichtshof Offenloch über die Meinung des Klägers geäußert und dadurch das Richtergremium stark beeinflusst habe.

Die abgelehnten Mitglieder des Notarsenats haben dienstliche Äußerungen abgegeben, die den Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gegeben worden sind. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2019 geantwortet und unter anderem um Verlängerung der Äußerungsfrist gebeten.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

1. Einer Verlängerung der Äußerungsfrist zu den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht. Der Beklagte hat sich zu diesen Stellungnahmen in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2019 dahingehend geäußert, dass damit die "Hauptfrage" geklärt sein dürfte, ob Gespräche über seinen Fall mit Richter Offenloch stattgefunden haben. Eine andere Frage wurde aber durch das hier zur Entscheidung stehende Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 3. April 2019 nicht aufgeworfen. Soweit sich der Beklagte, wie von ihm angekündigt, noch zu weiteren Einzelheiten aus dem PKH-Beschluss vom 14. Februar 2019 äußern möchte und um Beantwortung einer Frage zur Notarpraxis durch die Mitglieder des Notarsenats Dr. Brose-Preuß und Dr. Strzyz bittet, besteht kein Zusammenhang zu dem im Schriftsatz vom 3. April 2019 angegebenen Ablehnungsgrund.

2. Der vom Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund liegt nicht vor.

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO , § 3 BDG , § 54 Abs. 1 VwGO , § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01, juris Rn. 6; jeweils mwN). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9 mwN).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Hinblick auf die Mitwirkung der vom Beklagten abgelehnten Richter nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Es entspricht weder allgemeiner Lebenserfahrung noch der Erfahrung am Bundesgerichtshof, dass ein Richter, der wegen Vorbefassung von der Ausübung seines Amtes in einem Verfahren ausgeschlossen ist, mit den zur Entscheidung berufenen Richtern Gespräche führt, die sich inhaltlich mit dem Gegenstand des Verfahrens befassen. Der Übung am Gericht entspricht es vielmehr, dass eine solche Kommunikation zwischen dem ausgeschlossenen und den zur Entscheidung berufenen Richtern von beiden Seiten bewusst gänzlich vermieden wird, auch und gerade, um keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit zu geben. Ausweislich der dienstlichen Äußerungen der im Ablehnungsgesuch genannten Richter wurde auch der hier zu entscheidende Fall zu keinem Zeitpunkt zwischen diesen und Richter am Bundesgerichtshof Offenloch erörtert. Damit fehlt es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Befürchtung geben könnten, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bei Zugrundelegung des Verständnisses des Beklagten wären in allen Fällen, in denen ein Richter wegen Vorbefassung von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, dessen Kollegen letztlich schon wegen deren Zugehörigkeit zum selben Senat oder zum selben Gericht ausgeschlossen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Not 2/17