Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.04.2019

1 StR 462/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 1 StR 462/18

DRsp Nr. 2019/7392

Zurückweisung einer Gegenvorstellung sowie einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Gegenvorstellung und die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Senats vom 22. Januar 2019 und 7. Februar 2019 werden zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Februar 2018 mit Beschluss vom 22. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat er mit Beschluss vom 7. Februar 2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat nunmehr Gegenvorstellung und eine erneute Anhörungsrüge gegen die Entscheidungen des Senats erhoben. Er macht geltend, dass dem Generalbundesanwalt nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu seiner ursprünglichen Anhörungsrüge Stellung zu nehmen und dass der Senat keine "Ausführungen zur zeitlichen Abfolge" der Entscheidungsfindung im Beschlussverfahren gemacht habe.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 01.02.2018