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BGH - Entscheidung vom 06.06.2019

III ZB 24/19

Normen:
GG Art. 103

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen III ZB 24/19

DRsp Nr. 2019/9654

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Mai 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2019 ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat das Vorbringen jedoch als nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12).

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch bloße, die befassten Justizorgane zudem grob verunglimpfende Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 EK 2/19