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BGH - Entscheidung vom 20.05.2019

VI ZR 298/18

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 298/18

DRsp Nr. 2019/8797

Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 16. April 2019 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 296/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 144/17