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BGH - Entscheidung vom 25.06.2019

IV ZR 190/18

Normen:
ZPO § 552a S. 1

BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen IV ZR 190/18

DRsp Nr. 2019/10263

Zurückweisung der zugelassenen Revision wegen der fehlenden Voraussetzungen

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 46.671,23 €

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Dies gibt dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Vorinstanz: LG Köln, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 124/17
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 66/17