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BGH - Entscheidung vom 14.11.2019

IX ZR 306/18

Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1-2

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen IX ZR 306/18

DRsp Nr. 2019/17103

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.093,38 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rn. 3 f mwN) für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 119/17
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 19/18