BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen IX ZR 306/18
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.093,38 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rn. 3 f mwN) für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.