BGH, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/19
Zulassung der Berufung auf Antrag i.R.d. Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 23. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Gründe
I.
Die Beigeladene ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. Dezember 2017 seit dem 15. Januar 2018 bei der Firma s. GbR (IT-Systemhaus & Beratungsgesellschaft) als "Syndikusanwältin und Datenschutzbeauftragte" eingestellt. Am 16./18. Januar 2018 beantragte sie bei der Beklagten ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. In der dem Antrag beigefügten Tätigkeitsbeschreibung war unter anderem angegeben, dass die Beigeladene "auch einige Kunden in Datenschutzbelangen rechtlich beraten wird". Mit Bescheid vom 24. April 2018 hat die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage der D.hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Klägerin macht unter Hinweis auf § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO unter anderem geltend, das angefochtene Urteil sei deshalb falsch, weil eine Zulassung nicht erteilt werden dürfe, wenn wie im Fall der Beigeladenen entgegen § 46 Abs. 5 BRAO auch Kunden des Arbeitgebers beraten würden. Dass die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers prägend im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO sei, genüge nicht, vielmehr müsse ausschließlich der Arbeitgeber beraten werden. Hierüber ist im Berufungsverfahren zu entscheiden.
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).