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BGH - Entscheidung vom 29.10.2019

VI ZR 104/19

Normen:
BGB § 249 Gb
ZPO § 287 Abs. 1
BGB § 249 Gb
ZPO § 287 Abs. 1
BGB § 249 Abs. 2 S. 1
ZPO § 287 Abs. 1

Fundstellen:
DAR 2020, 193
DAR 2020, 310
MDR 2020, 218
NJW 2020, 1148
VRS 2019, 238
VersR 2020, 245

BGH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 104/19

DRsp Nr. 2020/15

Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands (hier: Kosten eines Kfz-Sachverständigen)

Zu der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands (hier: Kosten eines Kfz-Sachverständigen).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2017 in Anspruch, bei dem es zu einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kam. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht.

Am 24. Mai 2017 beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen K. mit der Feststellung des unfallbedingt an dem Fahrzeug entstandenen Schadens. Der Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt:

"Hiermit beauftrage ich die Kfz-Sachverständige (…) zum Zwecke der Beweissicherung sowie der Feststellung und Begutachtung des mir entstandenen Schadens aus dem nachfolgenden Verkehrsunfall: (…) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: (…).

Abtretung und Zahlungsanweisung

Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. (…)"

Der Sachverständige unterzeichnete eine unter der Unterschriftszeile des Gutachtenauftrags befindliche "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin]". Er ermittelte einen Reparaturaufwand in Höhe von 962 €. Mit Rechnung vom 29. Mai 2017 berechnete er für sein Gutachten brutto 460,86 €, wobei auf das Honorar netto 310 €, auf die im einzelnen aufgeschlüsselten Nebenkosten netto 77,28 € entfallen.

Die Klägerin machte den (behaupteten) Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Höhe von 460,86 € gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 366 € gezahlt hat, nimmt die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage auf Zahlung des Restbetrags in Höhe von 94,86 € nebst Zinsen in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 51,02 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch in Höhe von 51,02 € weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin habe einen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7 , 18 StVG , § 115 VVG , §§ 249 , 398 BGB nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Da der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen nicht selbst bezahlt habe, könne nicht indiziell von der Erforderlichkeit der angesetzten Kosten ausgegangen werden. In einem solchen Fall bedürfe es zur Schätzung des Schadensumfangs tragfähiger Anknüpfungspunkte.

Zwar könne eine Honorarvereinbarung (Preisvereinbarung) in Verbindung mit einer damit korrespondierenden Rechnung des Sachverständigen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen. Erforderlich sei allerdings, dass diese wirksam sei. Sei sie dagegen aufgrund von Intransparenz im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, könne der Geschädigte die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schadensersatzrechtlich geforderte Plausibilitätskontrolle nicht vornehmen. Bei der von dem Sachverständigen verwendeten Preisvereinbarung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Preisvereinbarung verstoße gegen das Transparenzgebot. Sie sei nicht ausreichend klar und verständlich, da sich aus ihr für den Vertragspartner nicht entnehmen lasse, welche Kosten konkret auf ihn zukämen. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen sei, dass dem Geschädigten die BVSK-Honorarbefragung 2015 zugänglich gemacht worden sei, sei unklar, wie der Wert zu ermitteln sei und ob der so ermittelte Wert alleinige und ausschließliche Grundlage der Honorarberechnung sei. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass die BVSK-Honorarbefragung 2015 frei im Internet zugänglich sei, genüge das nicht. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Grundhonorar führe auch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkosten, da sie im Zusammenhang zu sehen seien.

Die Klägerin habe auch das Vorliegen einer üblichen Vergütung im Sinn des § 632 Abs. 2 BGB - die grundsätzlich ein tragfähiger Anknüpfungspunkt für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO sein könne - nicht dargelegt. Dass es sich bei dem - wie auch immer rechnerisch ermittelten - Grundhonorar zuzüglich der geltend gemachten Nebenkosten um die übliche Vergütung handele, habe die Klägerin nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sie habe nicht einmal die BVSK-Honorarbefragung 2015 vorgelegt und zu ihrer Üblichkeit keinen entsprechenden Beweis angetreten. Auf dieser Grundlage könnten auch die geltend gemachten Nebenkosten nicht zugesprochen werden.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens aus §§ 7 , 18 StVG , § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG , § 398 BGB nicht zusteht, § 287 ZPO , § 249 Abs. 2 Satz 1.

1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 14 mwN; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 12 mwN).

2. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht angesichts des auf die entstandenen Sachverständigenkosten vorgerichtlich gezahlten Betrages in Höhe von 366 € nicht zu entscheiden, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist. Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob der erforderliche Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrag übersteigt.

a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 16 mwN). Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17 mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der in

b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Zu Recht hat es angenommen, dass der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung für den erforderlichen Herstellungsaufwand zukommt.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB . Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 mwN; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 19; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 19 mwN).

bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass es auf die Zahlung des Geschädigten ankomme und die unstreitige Zahlung durch die Klägerin als Zweitzessionarin nicht ausreichend sei. Wie ausgeführt ist Grund für die Annahme einer Indizwirkung, dass sich in der durch den Geschädigten beglichenen Rechnung die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten niederschlagen.

So liegt es hier aber nicht. Der Geschädigte hat die Schadensersatzforderung an den Sachverständigen und dieser sie an die Klägerin abgetreten, die sie aufgrund einer Factoring-Vereinbarung mit dem Sachverständigen gezahlt hat. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung ist die Zahlung nicht geeignet, einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu geben. Sie hat keine Aussagekraft im Hinblick auf die besonderen Umstände des Geschädigten und ggf. auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Die Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, stellt keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 12; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 21 mwN). Gleiches gilt für eine auf der Grundlage einer Factoring-Vereinbarung erfolgte Zahlung desjenigen, dem der Sachverständige die Forderung weiter abgetreten hat. Umgekehrt kommt es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des (Zweit-)Zessionars an, weil dieser die Forderung in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 22; vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 14).

c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der erforderliche Herstellungsaufwand im Streitfall auch nicht anhand des Gutachterauftrags und der Rechnung bestimmt werden kann (§ 287 ZPO ).

aa) Die Klägerin hat eine Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, nicht vorgelegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 28).

Der Geschädigte durfte die hier streitgegenständliche Honorarvereinbarung nicht für plausibel halten, weil er ihr die Höhe der von dem Sachverständigen geforderten Preise nicht entnehmen konnte. Der Gutachtenauftrag enthält lediglich den Hinweis, dass sich die Höhe des Grundhonorars an der Höhe des ermittelten Schadens orientiere und Grundlage der nicht näher erläuterten "Berechnungen" der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015 sei. Diese ist nicht mitabgedruckt. Dass die BVSK-Honorarbefragung 2015 dem Geschädigten vor bzw. bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht worden sei, hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon nicht geltend gemacht. Dagegen hat die Revision nichts erinnert. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter wird eine solche Preisvereinbarung nicht treffen, weil er auf ihrer Grundlage nicht beurteilen kann, ob die geforderten Preise überhöht sind. Einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages kann die Preisvereinbarung aus diesem Grund nicht darstellen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und deren Folgen kommt es damit nicht an.

bb) Die Klägerin hat - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - im Übrigen auch eine mit der (behaupteten) Preisvereinbarung korrespondierende Rechnung nicht vorgelegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 21, 25 ). Denn der Sachverständige hat bei Reparaturkosten von netto 962 € anstatt des sich aus der Tabelle zum Honorarbereich III der BVSK-Honorarbefragung 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) ergebenden Betrags von 288 € ein Honorar von netto 310 € abgerechnet (vgl. zu der nach dem Vortrag der Revision im Internet abrufbaren BVSK-Honorarbefragung 2015 www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf).

d) Fehlt es - wie hier - sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln, § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 28 ff.; vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, DAR 2017, 316 Rn. 14). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall keine ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Schätzung eines weitergehenden Anspruchs der Klägerin zu erkennen vermochte. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass der Honorarbereich III in der BVSK-Honorarbefragung 2015 mit der Anmerkung versehen ist, 95% der Mitglieder des BVSK berechneten ihr Honorar unterhalb dieses Wertes und der Sachverständige - wie bereits ausgeführt - einen höheren als den Tabellenwert abgerechnet hat.

3. Da nach alledem ein Anspruch der Klägerin nicht besteht, kann dahinstehen, ob die Abtretungen im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und dem Sachverständigen und der Klägerin wirksam waren, § 398 BGB (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Oktober und 24. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, juris Rn. 12 ff. und VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 12 ff.).

Verkündet am: 29. Oktober 2019

Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 324/17
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 57/18
Fundstellen
DAR 2020, 193
DAR 2020, 310
MDR 2020, 218
NJW 2020, 1148
VRS 2019, 238
VersR 2020, 245