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BGH - Entscheidung vom 24.07.2019

3 StR 214/19

Normen:
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 257c
StPO § 302 Abs. 1 S. 1
StPO § 349 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 318
StV 2019, 812

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 3 StR 214/19

DRsp Nr. 2019/12649

Wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Abgrenzung zur Verständigung im Sinne des § 257c StPO ; Außervollzugsetzung des Haftbefehls als fragliche Gegenleistung für den Rechtsmittelverzicht

Hat der Angeklagte aus eigenem Antrieb ankündigen lassen, im Falle einer Aufhebung des Haftbefehls auf Rechtsmittel verzichten zu wollen und hat diese Ankündigung den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dazu bewogen, die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen, und das Gericht zu der entsprechenden Entscheidung veranlasst, so bleibt es dem Angeklagten nach der Aufhebung des Haftbefehls unbenommen, von einer Verzichtserklärung abzusehen.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte wirksam auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Dezember 2018 verzichtet hat.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 46 Abs. 1 ; StPO § 257c; StPO § 302 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, wegen vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue durch Beiseiteschaffen von Vermögen, wegen vorsätzlichen Bankrotts durch Unterlassen der Bilanzaufstellung und wegen vorsätzlichen Unterlassens, einen Insolvenzantrag zu stellen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen das am 17. Dezember 2018 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit einem am 20. Januar 2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Revisionsverteidigers Revision eingelegt; zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ). Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ); dieser Verzicht führt zum Verlust des Rechtsmittels (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 mwN). Im Einzelnen:

a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben der Angeklagte und sein Instanzverteidiger, Rechtsanwalt D. , im Anschluss an die Urteilsverkündung am 17. Dezember 2018 nach Rechtsmittelbelehrung gemäß § 35a StPO und nach zwei Unterbrechungen der Hauptverhandlung ebenso wie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt L. , erklärt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil zu verzichten. Die im Sitzungsprotokoll vermerkte Verzichtserklärung ist allen Verfahrensbeteiligten vorgelesen und von diesen genehmigt worden (§ 273 Abs. 3 Satz 3 StPO ).

b) Der Rechtsmittelverzicht ist wirksam.

aa) Der Beschwerdeführer stützt seine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf eine entsprechende anwaltliche Versicherung seines Instanzverteidigers auf folgenden, von ihm behaupteten Verfahrensablauf:

Nach der Urteilsverkündung am 17. Dezember 2018 habe "die Kammer" auf Nachfrage des Instanzverteidigers, Rechtsanwalt D. , "was jetzt mit dem Haftbefehl" sei, zunächst die Frage gestellt, "ob irgendwelche Erklärungen abzugeben" seien, "das würde der Kammer die Entscheidung erleichtern". Es sei klar gewesen, dass damit nur der Rechtsmittelverzicht gemeint gewesen sein könne. Nachdem der Verteidiger "dies verneint" habe, habe die Strafkammer einen Außervollzugsetzungsbeschluss verkündet, der mit einer Kaution in Höhe von 10.000 € verbunden gewesen sei. Weil der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution in dieser Höhe zu leisten, aber das Weihnachtsfest in Freiheit mit seinen Kindern habe verbringen wollen, habe sich der Verteidiger in das Beratungszimmer begeben und gefragt, ob die Aufhebung des Haftbefehls im Gegenzug zum Rechtsmittelverzicht in Frage käme. Dies sei vom Vorsitzenden für den Fall bejaht worden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erklären würde. Der Verteidiger habe sodann bei dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwalt L. , nachgefragt, ob dieser einer Aufhebung des Haftbefehls im Gegenzug zum Rechtsmittelverzicht zustimmen würde. Dieser habe gesagt, dass er "nach Rechtsmittelverzicht" einen entsprechenden Antrag stellen werde. Dieses Ergebnis habe der Verteidiger der Strafkammer mitgeteilt. Diese sei sodann wieder im Sitzungssaal erschienen und habe den vom Angeklagten, von dem Verteidiger und von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärten Rechtsmittelverzicht entgegengenommen. Daraufhin sei der Haftbefehl aufgehoben worden.

Der Revisionsverteidiger des Angeklagten ist der Ansicht, dass der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam sei, weil es sich bei den von ihm behaupteten Vereinbarungen "der Sache nach" um eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO gehandelt habe. Außerdem sieht er darin, dass die Aufhebung des Haftbefehls von dem zuvor erklärten Rechtsmittelverzicht abhängig gemacht worden sei, ein willkürliches Vorgehen der Strafkammer. In Anbetracht dessen habe der Angeklagte den Verzicht nicht freiwillig erklärt. Im Übrigen habe die Strafkammer dem Angeklagten dadurch, dass sie ihm die Aufhebung des Haftbefehls im Gegenzug nach vorausgegangenem Rechtsmittelverzicht zugesagt habe, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil versprochen. Denn mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils werde der Haftbefehl gegenstandslos und die Untersuchungshaft gehe ohne weiteres in Strafhaft über. Insoweit habe die Strafkammer den Angeklagten über die rechtliche Möglichkeit einer Aufhebung des Haftbefehls getäuscht.

bb) Diese gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.

(1) Bereits die Schilderung des Verfahrensgeschehens durch den Beschwerdeführer erweist sich als unzutreffend.

(a) Sie steht im Widerspruch zum Sitzungsprotokoll. Diesem lässt sich schon nicht entnehmen, dass es zwischen der Verkündung des Urteils und derjenigen des Haftverschonungsbeschlusses zu Erörterungen über einen etwaigen Rechtsmittelverzicht gekommen ist. Ausweislich des Protokolls wurde der Beschluss über die Außervollzugsetzung des Haftbefehls vielmehr unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung verkündet. Wenngleich danach nicht ausgeschlossen ist, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Äußerungen abgegeben wurden, weil dem Protokoll insoweit nicht die Beweiskraft des § 274 Satz 1 StPO zukommt, so wird sein Vorbringen durch die Sitzungsniederschrift jedenfalls nicht gestützt.

Die Behauptung, dass der Haftbefehl aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten im Anschluss an den Rechtsmittelverzicht aufgehoben worden sei, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt; sie widerspricht dem darin in Bezug auf diese Verfahrensvorgänge dokumentierten Geschehen. Danach wurde die Hauptverhandlung nach der Verkündung des Außervollzugsetzungsbeschlusses um 13:42 Uhr unterbrochen und um 13:45 Uhr fortgesetzt. Anschließend beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Haftbefehls. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung in der Zeit von 13:47 Uhr bis 13:52 Uhr erneut unterbrochen. Im Anschluss daran wurde der Beschluss verkündet, durch den der Haftbefehl aufgehoben wurde. Schließlich erklärten der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Rechtsmittelverzicht. Die Sitzungsniederschrift, die gemäß § 274 Satz 1 StPO im Hinblick auf die Abfolge prozessualer Ereignisse in Bezug auf die gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO protokollierte Erklärung des Rechtsmittelverzichts beweiskräftig ist, belegt mithin, dass der Angeklagte nicht schon vor der Aufhebung des Haftbefehls auf Rechtsmittel verzichtete, sondern erst danach.

(b) Dieser protokollierte Verhandlungsablauf entspricht sowohl den zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahmen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft als auch den diesbezüglichen Ausführungen der erkennenden Berufsrichter.

Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in einer dienstlichen Stellungnahme in Abrede gestellt, erklärt zu haben, dass er nach einem Rechtsmittelverzicht die Aufhebung des Haftbefehls beantragen werde. Der Angeklagte habe erst nach der Aufhebung des Haftbefehls auf Rechtsmittel verzichtet. In seiner Revisionsgegenerklärung hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ergänzend ausgeführt, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Rücksprache bzw. Absprache zwischen der Strafkammer und ihm über die Aufhebung des Haftbefehls gekommen sei. Nach der Verkündung des Urteils und des Haftverschonungsbeschlusses hätten der Verteidiger und der Angeklagte im Sitzungssaal in Abwesenheit der Strafkammer miteinander gesprochen. Danach habe der Verteidiger ihm gegenüber - ohne dies zuzusichern - in Aussicht gestellt, dass der Angeklagte bereit sei, auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzichten, wenn der Haftbefehl aufgehoben werde. Der Verteidiger habe ihn aufgefordert, in sich zu gehen und einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu stellen. Unter den gegebenen Umständen sei es ihm - trotz Bedenken - vertretbar erschienen, sodann den von dem Verteidiger erbetenen Antrag zu stellen.

Die an dem Urteil beteiligten Berufsrichter haben sich in einem Beschluss vom 11. März 2019, durch den ein Antrag des Verurteilten, die Strafvollstreckung aufzuschieben, abgelehnt worden ist, mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt zu dem Ablauf der Hauptverhandlung geäußert:

Es sei unzutreffend, dass der Verteidiger den Vorsitzenden im Anschluss an die Urteilsverkündung gefragt habe, "was jetzt mit dem Haftbefehl" sei, woraufhin dieser entgegnet habe, ob denn "Erklärungen abgegeben" würden, "was dem Gericht die Sache einfacher machen würde". Unzutreffend sei auch die Behauptung, der Vorsitzende habe im Beratungszimmer gegenüber dem Verteidiger die Aufhebung des Haftbefehls nach erklärtem Rechtsmittelverzicht für den Fall zugesagt, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stelle. Eine Absprache, wonach die Strafkammer dem Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls im Gegenzug nach vorausgegangenem Rechtsmittelverzicht zugesagt habe, sei zu keinem Zeitpunkt getroffen worden. Tatsächlich habe es sich so verhalten, dass der Verteidiger nach der Verkündung des Urteils und des Außervollzugsetzungsbeschlusses das Beratungszimmer aufgesucht und vorgeschlagen habe, der Angeklagte wolle auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten, wenn der Haftbefehl aufgehoben werde. Der Vorsitzende habe sich dazu nicht geäußert, sondern den Verteidiger an den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft verwiesen. Dieser habe nach Fortsetzung der Hauptverhandlung die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Im Anschluss daran sei die Hauptverhandlung unterbrochen worden, weil die Strafkammer über den Aufhebungsantrag habe beraten müssen.

(c) Vor diesem Hintergrund entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers einer tragfähigen Grundlage. Soweit er damit einen Nachweis der Protokollfälschung im Sinne des § 274 Satz 2 StPO erbringen wollte, dringt er im Hinblick auf die mit dem Sitzungsprotokoll sowie untereinander in Einklang stehenden Erklärungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der erkennenden Berufsrichter nicht durch. Danach kam es nicht zu der behaupteten synallagmatischen Verknüpfung von Rechtsmittelverzicht und anschließender Aufhebung des Haftbefehls. Das Verfahrensgeschehen stellt sich vielmehr wie folgt dar:

Der Angeklagte beriet sich nach der Verkündung des Urteils und des Außervollzugsetzungsbeschlusses mit seinem Verteidiger und veranlasste ihn anschließend aus eigenem Antrieb, gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht zu erklären, dass er im Falle einer Aufhebung des Haftbefehls bereit sei, auf Rechtsmittel zu verzichten. Der Staatsanwalt ließ sich mit Rücksicht auf diese Ankündigung dazu bewegen, die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen, und das Gericht hob den Haftbefehl ebenfalls im Hinblick auf den angekündigten Rechtsmittelverzicht auf. Schließlich erklärten der Angeklagte, sein Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil zu verzichten.

(2) In Anbetracht dieser Sachlage bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts.

(a) Der Verzicht ist zunächst nicht gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam. Danach ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist. Das war hier nicht der Fall.

Dies ergibt sich schon aus dem Sitzungsprotokoll. Darin ist gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO ausdrücklich vermerkt, dass eine Verständigung nach § 257c StPO nicht stattgefunden hat. Diese Feststellung zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 274 Satz 1 StPO und nimmt an der Beweiskraft des Sitzungsprotokolls teil (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 StR 371/10, BGHSt 56, 3 Rn. 4). Gegen den die wesentlichen Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nach § 274 Satz 2 StPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig, der hier nicht geführt ist.

Im Übrigen geht die Ansicht des Beschwerdeführers fehl, der Rechtsmittelverzicht sei gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam, weil es sich bei der von ihm behaupteten Vereinbarung "der Sache nach" um eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO gehandelt habe, die auch nach Urteilsverkündung noch möglich gewesen sei. Sie ist schon mit dem Wortlaut des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vereinbar, wonach ein Verzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO "vorausgegangen" ist. Weiter kommt eine Verständigung gemäß § 257c StPO als eine ihrer Natur nach das Schuldprinzip sowie den Aufklärungsgrundsatz betreffende Regelung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, NJW 2013, 1058 Rn. 102 ff.) nur bis zum Schluss der Beweisaufnahme in Betracht (KK-Moldenhauer/Wenske, StPO , 8. Aufl., § 257c Rn. 10; BeckOK StPO/Eschelbach, § 257c Rn. 29), jedenfalls nicht mehr nach der Urteilsverkündung.

(b) Auch ein sonstiger Grund, aus dem der als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderrufliche und unanfechtbare (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51 , 53 mwN) Rechtsmittelverzicht ausnahmsweise unwirksam sein könnte, ist nicht ersichtlich.

In Betracht kommt die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung namentlich dann, wenn der Angeklagte prozessual handlungsunfähig war und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 ) oder wenn er die Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnenden Täuschung abgegeben hat (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 , 93). Darüber hinaus kann der Rechtsmittelverzicht auch aufgrund der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam sein, insbesondere dann, wenn er auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln beruht, die nicht von § 136a StPO verboten sind (BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51 , 53). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

(aa) Prozessual handlungsunfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen und Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen. Im Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht ist die Fähigkeit ausschlaggebend, die verfahrensrechtliche Bedeutung des Verzichts zu erkennen. Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigungen aufgehoben (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 mwN). Hier sind keine Gründe dafür erkennbar, dass der Angeklagte an derartigen Beeinträchtigungen gelitten haben könnte.

(bb) Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer Täuschung seitens des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft abgegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten, von der Strafkammer über die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung des Haftbefehls getäuscht worden zu sein, ist vor dem Hintergrund des tatsächlichen Verfahrensablaufs ebenso wenig nachvollziehbar wie die Behauptung, das Gericht habe den Rechtsmittelverzicht als Vorleistung für die Aufhebung des Haftbefehls verlangt. Die Verzichtserklärung des Angeklagten war weder seitens des Gerichts noch seitens der Staatsanwaltschaft zur Vorbedingung einer Aufhebung des Haftbefehls gemacht worden.

Soweit der Angeklagte seinen Verteidiger gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht erklären ließ, dass er beabsichtige, im Falle einer Aufhebung des Haftbefehls auf Rechtsmittel zu verzichten, sind Willensmängel nicht erkennbar. Er handelte insoweit nach einer Beratung mit seinem Verteidiger aus eigenem Antrieb und hoffte offenbar - wie sich im weiteren Verlauf zeigte: zu Recht -, durch die bloße Ankündigung seines Rechtsmittelverzichts den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zur Stellung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls und das Gericht zu einer entsprechenden Entscheidung bewegen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang einer Fehlvorstellung unterlag.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte nach der Aufhebung des Haftbefehls irrtümlich annahm, verpflichtet zu sein, auf Rechtsmittel zu verzichten. Zumindest wäre eine derartige Fehlvorstellung weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht zuzurechnen. Ein Gegenseitigkeitszusammenhang zwischen Haftbefehlsaufhebung und anschließender Verzichtserklärung war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand wechselseitiger Erklärungen; selbst der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass es zu einer Absprache kam, wonach zunächst der Haftbefehl aufgehoben und dann der Rechtsmittelverzicht erklärt werden sollte.

Wie dargelegt hatte der Angeklagte nach der Beratung mit seinem Verteidiger aus eigenem Antrieb ankündigen lassen, im Falle einer Aufhebung des Haftbefehls auf Rechtsmittel verzichten zu wollen. Diese Ankündigung hatte den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dazu bewogen, die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen, und das Gericht zu der entsprechenden Entscheidung veranlasst. Eine in irgendeiner Weise bindende Zusicherung hatte der Angeklagte nicht abgegeben. Es blieb ihm auch nach der Aufhebung des Haftbefehls unbenommen, von einer Verzichtserklärung abzusehen. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten darüber, aus Rechtsgründen zum Rechtsmittelverzicht verpflichtet zu sein, könnte seine Grundlage allenfalls in den Erläuterungen seines Verteidigers haben, wofür freilich ebenfalls nichts spricht. Ein durch den Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde indes nicht zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 , 93 mwN).

Gleiches gilt, falls sich der Angeklagte in einem nicht rechtlichen Sinne verpflichtet gefühlt haben sollte, seiner Ankündigung entsprechend nach der Aufhebung des Haftbefehls auf Rechtsmittel zu verzichten. Ein derartiges - wenngleich psychologisch nachvollziehbares - Entscheidungsverhalten würde keinen rechtlich bedeutsamen Willensmangel begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51 , 55 mwN).

(cc) Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts stößt auch unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise seines Zustandekommens auf keine Bedenken. Die Verzichtserklärung des Angeklagten beruhte nicht auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung mit solchen Beeinflussungsmitteln, die nach § 136a StPO verboten sind.

Eine derartige Einwirkung kommt etwa dann in Betracht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Erklärung über seinen Rechtsmittelverzicht abverlangt wird, ohne ihm zunächst Gelegenheit zu geben, sich dazu erst nach einer Beratung mit seinem Verteidiger zu äußern, der Rechtsmittelverzicht mithin praktisch unter Umgehung oder Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1963 - 1 StR 301/63, BGHSt 19, 101 , 104). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht durch einseitige Absprachen mit einzelnen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung auf eine Verzichtserklärung des Angeklagten hinwirkt und dabei dessen geordnete und effektive Verteidigung vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51 , 55 ff.).

Von solchen Fallkonstellationen unterscheidet sich der hier in Rede stehende Sachverhalt grundlegend. Die Frage des Rechtsmittelverzichts ist weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht aufgeworfen worden. Der Angeklagte hat vielmehr aus eigenem Antrieb ankündigen lassen, im Falle einer Aufhebung des Haftbefehls auf Rechtsmittel verzichten zu wollen. Er hat sich dazu nach einer Beratung mit seinem Verteidiger entschlossen. Ihm ist weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Gericht eine Verzichtserklärung abverlangt worden. In Anbetracht dessen kann von einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung keine Rede sein.

2. Da der Revisionsverteidiger des Angeklagten die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Zweifel gezogen hat, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen; insoweit gilt Gleiches wie bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 61/18, NStZ-RR 2018, 290 , 291).

3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht statt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 StR 301/16, NStZ-RR 2017, 92 , 93 mwN). Der gleichwohl gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb unzulässig.

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 17.12.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 318
StV 2019, 812