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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

5 StR 673/18

Normen:
StPO § 346 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 673/18

DRsp Nr. 2019/4237

Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision bei Vorliegen einer unverschuldeten Fristversäumnis

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. April 2018 wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 1 ;

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. April 2018 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Durch Beschluss vom 19. Juli 2018 hat es dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein (damaliger) Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt und die Revision begründet haben. Sein nunmehriger Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. September 2018 Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision beantragt und mit Schriftsatz vom 18. September 2018 die Revision mit materiell-rechtlichen Beanstandungen begründet.

2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht (erfolgreich) glaubhaft gemacht wurde. Denn der damalige Verteidiger hat dargelegt, dass der Angeklagte ihm noch während der Revisionsbegründungsfrist telefonisch mitgeteilt habe, sich mit der Verurteilung „abgefunden“ zu haben und das Urteil „anzunehmen“.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 26.04.2018