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BGH - Entscheidung vom 10.07.2019

AnwZ (Brfg) 39/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 882b

BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 39/19

DRsp Nr. 2019/12048

Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls durch Eintragung mit zwei Verfahren im Schuldnerverzeichnis

Ist ein Rechtsanwalt in einem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen, so wird der zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führende Vermögensverfall vermutet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 882b;

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 21. November 2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. März 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt mit zwei Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.

a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich die Klägerin in Vermögensverfall. Sie war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Vermögensverzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO ). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall vermutet. Tatsachen, die zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geeignet sind, hat die Klägerin auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt. Die Klägerin trägt ohne Darlegung von Einzelheiten vor, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich stabilisiert, teilweise eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen seien erledigt und Raten würden regelmäßig gezahlt; zudem habe sie Forderungen gegen die Landesjustizkasse und gegen Mandanten in Höhe von etwa 20.000 €. Das reicht nicht aus. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 mwN). Darauf und auf die Unzulänglichkeit ihres tatsächlichen Vorbringens ist die Klägerin in erster Instanz durch Verfügung vom 20. August 2018 ausdrücklich hingewiesen worden.

b) Der Vermögensverfall der Klägerin gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden.

aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interessen der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherten Maßnahme verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 33/18, juris Rn. 12).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin verweist darauf, dass sie keine Mandantengelder entgegennimmt und dass sie mit einer Kollegin, mit der sie eine Bürogemeinschaft betreibe, entsprechende Sicherungsmaßnahmen vereinbaren könne. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs kommt es jedoch allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerrufs an. Spätere Entwicklungen sind in einem Wiederzulassungsverfahren zu beurteilen. Überdies hält der Senat in ständiger Rechtsprechung selbst auferlegte, aber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare Beschränkungen des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht für geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 13 mwN).

2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) sind auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu erkennen. Auf die Frage der Realisierbarkeit der behaupteten, aber nicht näher dargelegten Forderungen der Klägerin gegen die Staatskasse und gegen Mandanten kommt es nicht an.

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Die genannten Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Klägerin verweist lediglich auf besondere persönliche Umstände, die zu ihrer misslichen Lage geführt hätten. Das reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2012 - AnwZ (Brfg) 9/12, juris Rn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 3/18