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BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

V ZB 130/17

Normen:
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5
AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen V ZB 130/17

DRsp Nr. 2019/5938

Vorliegen eines zulässigen Haftantrags bei Anordnung einer Sicherungshaft zur Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers; Begründung der Dauer der beantragten Haft von fast acht Wochen mit der organisatorischen Vorbereitung der Abschiebung

Ein Haftantrag ist dann zulässig, wenn Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer getroffen wurden. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. April 2017 und der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Osnabrück auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5; AufenthG § 62 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein sudanesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2016 in das Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, der im Jahr 2017 abgelehnt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnete die Rücküberstellung nach Italien an. Am 10. April 2017 widersetzte sich der Betroffene der Rücküberstellung, indem er sich mehrfach und nachdrücklich weigerte, in das Flugzeug einzusteigen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. April 2017 Sicherungshaft bis zum 2. Juni 2017 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 22. Mai 2017 andauert. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden.

1. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist - wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht - eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG ). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 6 mwN).

b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Haftantrag vom 10. April 2017 diesen Anforderungen nicht.

aa) Die Dauer der beantragten Haft von fast acht Wochen wird in dem Antrag damit begründet, dass sie zur organisatorischen Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen sei. Nach Rücksprache mit dem Landeskriminalamt Niedersachsen sei eine neue Überstellung nach Italien voraussichtlich in der 22. Kalenderwoche möglich. Ein neues Abschiebeersuchen sei mit heutigem Datum bereits an das Landeskriminalamt zwecks Einleitung einer begleiteten Überstellung übermittelt worden.

bb) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10). Zwar ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwandes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt. Ist aber ein längerer Zeitraum für die Organisation der Rückführung des Betroffenen erforderlich, bedarf es einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung, die dies nachvollziehbar erklärt (etwa Art des Fluges, Buchungslage der in Betracht kommenden Fluggesellschaften, Anzahl der Begleitpersonen, Personalsituation; vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Daran gemessen fehlt es hier an einer aussagekräftigen, auf den Einzelfall bezogenen Begründung dafür, warum die Rücküberstellung nach Italien nahezu acht Wochen erfordern wird.

2. Der Fehler ist nicht geheilt worden.

a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 14 mwN).

b) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, dass die Rücküberstellung nunmehr für den 22. Mai 2017 vorgesehen sei. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 15 mwN). Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört.

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nachholung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkung. Denn eine Heilung könnte nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Osnabrück, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 145/17
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 270/17