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BGH - Entscheidung vom 21.08.2019

V ZB 13/17

Normen:
AufenthG § 15 Abs. 5
FamFG § 417 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen V ZB 13/17

DRsp Nr. 2019/15889

Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG ; Anordnung der Zurückweisungshaft durch ein Amtsgericht im Hauptsacheverfahren ohne den erforderlichen Antrag der Behörde auf den Erlass einer solchen Entscheidung

Ob über den Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, ist durch Auslegung der ergangenen Entscheidungen festzustellen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren sind das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Höchstdauer von sechs Wochen und die Rechtsmittelbelehrung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 3. Januar 2017 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 23. Dezember 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 15 Abs. 5 ; FamFG § 417 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Betroffene, nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Dezember 2016 mit dem Flugzeug nach Deutschland ein und legte bei der Einreisekontrolle am Flughafen München einen verfälschten senegalesischen Reisepass vor, der auf einen Aliasnamen lautete und mit einem verfälschten italienischen Schengen-Visum versehen war. Auf die Androhung der Einreiseverweigerung durch die beteiligte Behörde reagierte der Betroffene am 12. Dezember 2016 mit der Stellung eines Asylantrags, den das zuständige Bundesamt im sog. Flughafenverfahren nach § 18a AsylG mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 als offensichtlich unbegründet zurückwies. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 verweigerte die beteiligte Behörde dem Betroffenen die Einreise. Beide Bescheide wurden dem Betroffenen am 21. Dezember 2016 zugestellt. Seinen dagegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 zurück.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 23. Dezember 2016 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis zum 22. Januar 2017 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach Ablauf des Haftzeitraums mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Anordnung der Haft rechtmäßig. Insbesondere lägen die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 5 AufenthG vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung innerhalb der beantragten Frist nicht möglich sei, lägen nicht vor.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die beteiligte Behörde eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt hat.

a) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung findet zwar nach § 70 Abs. 4 FamFG die Rechtsbeschwerde nicht statt. Das gilt aber nur, wenn das Beschwerdegericht tatsächlich im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden hat. Hat es eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 5). Das gilt erst recht, wenn schon das Amtsgericht entgegen dem Antrag der beteiligten Behörde eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen hat (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 9-11).

b) So liegt es hier.

aa) Ob über den Antrag der beteiligten Behörde auf Anordnung von Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung oder im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, ist durch Auslegung der ergangenen Entscheidungen festzustellen (Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9; ebenso für Haftanordnung: Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 10). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren sind das Fehlen von Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung, eine abschließende, nicht nur vorläufige Feststellung der Haftgründe, die Überschreitung der für einstweilige Haftanordnungen geltenden Höchstdauer von sechs Wochen (§ 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG ) und die Rechtsmittelbelehrung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. November 2013 - V ZB 96/13, FGPrax 2014, 87 Rn. 5, vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 7, vom 11. Oktober 2017 V ZB 127/17, NVwZ-RR 2018, 162 Rn. 7 und vom 17. Oktober 2018 V ZB 38/18, juris Rn. 10).

bb) Danach haben die Vorinstanzen eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen. Weder die Entscheidung des Amtsgerichts noch die Entscheidung des Landgerichts lässt auch nur ansatzweise erkennen, dass im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden werden sollte. Die maßgeblichen Vorschriften werden nicht angeführt. Eine Auseinandersetzung mit den besonderen Voraussetzungen des § 427 FamFG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung findet nicht statt. Die den beiden Beschlüssen jeweils angefügten Rechtsmittelbelehrungen beschreiben die Rechtslage bei einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, nicht diejenige bei einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung. Auch inhaltlich haben das Amts- und das Landgericht keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung getroffen. Das ergibt sich aus einer auffälligen Abweichung der Feststellungen sowohl des Amtsgerichts als auch des Landgerichts von dem Vortrag der beteiligten Behörde. Diese hatte in ihrem Antrag den zu erwartenden Ablauf der Zurückweisung des Betroffenen nach Senegal nur grob geschildert und darauf hingewiesen, dass die dafür notwendigen Absprachen mit der senegalesischen Botschaft wegen eines Botschafterwechsels erst in der ersten Kalenderwoche des Jahres 2017 getroffen werden könnten und erst danach ein Antrag in der Hauptsache gestellt werden solle. Demgegenüber gelangen sowohl das Amts- als auch das Landgericht auf der Grundlage der Angaben der Behörde zu der Feststellung, dass in der beantragten Haftdauer von vier Wochen nicht bloß die Absprachen mit der senegalesischen Botschaft gelingen könnten, sondern die Zurückweisung des Betroffenen in den Senegal. Sie haben damit keine nur vorläufige, sondern eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Anordnung der Zurückweisungshaft durch das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren ohne den nach § 417 Abs. 1 FamFG erforderlichen Antrag der Behörde auf den Erlass einer solchen Entscheidung ergangen ist.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Die ordnungsgemäße Antragstellung der Behörde nach § 417 FamFG stellt eine Verfahrensgarantie dar, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert. Dies gilt nicht nur, wenn der Haftantrag nicht den in § 417 Abs. 2 FamFG aufgestellten Begründungserfordernissen entspricht, sondern erst recht dann, wenn es an dem für die angeordnete Freiheitsentziehung erforderlichen Haftantrag der Behörde überhaupt fehlt (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 9 und vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 13).

b) Das Amtsgericht hat die Zurückweisungshaft gegen den Betroffenen zwar nicht von sich aus angeordnet, sondern über einen Antrag der beteiligten Behörde entschieden. Die erlassene Haftanordnung entsprach jedoch nicht dem Antrag der beteiligten Behörde. Das Amtsgericht hat nämlich, wie dargelegt, eine Entscheidung zur Hauptsache getroffen. Demgegenüber hatte die beteiligte Behörde eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 427 FamFG und in diesem Rahmen die vorläufige Anordnung von Zurückweisungshaft für die Dauer von vier Wochen beantragt. Den Antrag zur Hauptsache wollte die beteiligte Behörde, wie ausgeführt, erst stellen, wenn die Einzelheiten mit der senegalesischen Botschaft hatten abgestimmt werden können. Der Antrag ist in dieser Hinsicht eindeutig und lässt eine andere Auslegung nicht zu.

c) Das Amtsgericht durfte deshalb über die Zurückweisungshaft nicht im Hauptsacheverfahren entscheiden. Der Antrag einer beteiligten Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren. Ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Satz 1, § 427 FamFG steht nämlich einem Antrag nach § 417 Abs. 1 FamFG auf Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren - schon wegen der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen - nicht gleich (zu den Einzelheiten: Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11-13).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Vorinstanz: AG Erding, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XIV 45/16
Vorinstanz: LG Landshut, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 1/17