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BGH - Entscheidung vom 19.03.2019

IV ZR 182/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
VersR 2019, 868

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen IV ZR 182/17

DRsp Nr. 2019/5542

Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Revision des Klägers war im Beschlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2019.

Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 11. März 2019 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Der Senat hält daran fest, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Berufsbegriff auszulegen ist, wenn der Versicherungsnehmer parallel zur vormals ausgeübten Tätigkeit Vorbereitungen zu einem Wechsel der Tätigkeit trifft, einer weitergehenden Klärung nicht zugänglich ist. Vielmehr kann dies - wie es das Berufungsgericht getan hat - nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Seine tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 351/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 180/15
Fundstellen
VersR 2019, 868