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BGH - Entscheidung vom 26.02.2019

4 StR 61/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 4 StR 61/19

DRsp Nr. 2019/6369

Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet ist; die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 13.09.2018