BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 575/18
DRsp Nr. 2019/6345
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 26.07.2018
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