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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

5 StR 575/18

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 575/18

DRsp Nr. 2019/6345

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 26.07.2018