Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.02.2019

5 StR 688/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 688/18

DRsp Nr. 2019/6302

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. August 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Einziehung des Pkw nicht zusteht (§ 430 Abs. 3 Satz 1 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erhebt, fehlt es ihm bereits an der Rügeberechtigung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 338 Rn. 4).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 17.08.2018