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BGH - Entscheidung vom 21.05.2019

4 StR 193/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 4 StR 193/19

DRsp Nr. 2019/8302

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung auf die Einziehung eines Geldbetrages von 10.000 € beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

2.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Der Senat beschränkt die Einziehungsentscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2019 zutreffend ausgeführten Erwägungen auf die Einziehung des Wertes des Tatertrags in Höhe von 10.000 €. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab.

In dem verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Essen, vom 27.11.2018