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BGH - Entscheidung vom 05.02.2019

5 StR 516/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 516/18

DRsp Nr. 2019/6298

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 30. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Welche Maßnahmen zur Versorgung des Säuglings mindestens erforderlich waren, ist den Ausführungen der pädiatrischen Sachverständigen und deren daran anschließenden Würdigung durch das Schwurgericht zu entnehmen, vgl. UA S. 24 f.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Zwickau, vom 30.05.2018