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BGH - Entscheidung vom 09.01.2019

5 StR 455/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 455/18

DRsp Nr. 2019/6325

Verwerfung der Revision mit der Klarstellung als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 21.02.2018