BGH, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 455/18
DRsp Nr. 2019/6325
Verwerfung der Revision mit der Klarstellung als unbegründet
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Februar 2018 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 21.02.2018
© copyright - Deubner Verlag, Köln