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BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

5 StR 674/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 5 StR 674/18

DRsp Nr. 2019/6323

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung für den angeordneten Einziehungsbetrag

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er für den angeordneten Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 15.08.2018