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BGH - Entscheidung vom 23.01.2019

2 StR 347/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 347/18

DRsp Nr. 2019/6358

Verwerfung der Revision als unbegründet hinsichtlich der Anordnung des Einziehungsbetrags

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Einziehungsbetrag von 46.305 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 13.03.2018