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BGH - Entscheidung vom 27.06.2019

III ZB 33/19

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen III ZB 33/19

DRsp Nr. 2019/10530

Versagung einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. April 2019 und vom 21. Mai 2019 - 9 W 20/19 - wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 23. Mai 2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 52/19
Vorinstanz: KG, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 20/19
Vorinstanz: KG, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 20/19