BGH, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 5 AR (Vs) 43/19
DRsp Nr. 2019/12965
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen eine Kostengrundentscheidung
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 hat der Senat die Beschwerde des Betroffenen gegen die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. März 2019 getroffene Kostengrundentscheidung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Betroffene mit Schreiben von 27. Juli 2019 Gegenvorstellung erhoben. Diese gibt jedoch keinen Anlass, die Senatsentscheidung abzuändern.
Weitere gleichgelagerte Eingaben wird der Senat nicht bescheiden.
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 14.03.2019
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