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BGH - Entscheidung vom 20.08.2019

1 StR 76/19

Normen:
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 1 StR 76/19

DRsp Nr. 2019/13613

Unzulässige Anhörungsrüge der am Revisionsverfahren beteiligten Nebenklägerin

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenklägerin vom 17. Juli 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord zu Lasten der Nebenklägerin freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO ). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) der am Revisionsverfahren beteiligten Nebenklägerin bleibt ohne Erfolg.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenklägerin zuvor nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entspricht dem Gesetz (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Soweit die Nebenklägerin einwendet, sie hätte zu der Frage, ob im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen zu erwarten gewesen wären, die einen Schuldvorwurf doch noch hätten rechtfertigen können, vorgetragen, so ist dies im Revisionsverfahren unbehelflich. Entscheidungsgrundlage ist (abgesehen von Verfahrensrügen) allein das Urteil, dem nicht zu entnehmen war, dass sich der Angeklagte mit einem Messer bewaffnet zur Wohnung der Nebenklägerin begab.