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BGH - Entscheidung vom 13.02.2019

4 StR 12/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 4 StR 12/19

DRsp Nr. 2019/4511

Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Oktober 2018, soweit es den Angeklagten betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist, und

b)

mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten II. Fall 13 und 15 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Annahme selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen II. Fall 13 und 15 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Bei ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung hat die Strafkammer übersehen, dass eine Bewertungseinheit, die verschiedene auf den Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeiten im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat verbindet, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben ist, wenn Handelsmengen, die aus verschiedenen Erwerbsakten stammen, zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat zusammengeführt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 – 3 StR 95/18 Rn. 5; vom 11. Januar 2012 – 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121 , 122; vom 28. Juni 2011 – 3 StR 485/10 Rn. 5; vom 25. Juni 1998 – 1 StR 68/98, StV 1998, 595 ; vgl. Weber, BtMG , 5. Aufl., Vor § 29 Rn. 623). Dies war hier der Fall, da der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils am Tag der Durchsuchung sowohl in seiner Wohnung als auch in einer Hütte im Carport verschiedene Betäubungsmittel zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung aufbewahrte, die teils aus der Bestellung im Januar 2018, teils aus einem anderweitigen Erwerbsakt herrührten und den aktuellen Gesamtvorrat des Angeklagten bildeten.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung entzieht den Einzelstrafaussprüchen für die Taten II. Fall 13 und 15 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage.

Vorinstanz: LG Siegen, vom 11.10.2018