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BGH - Entscheidung vom 22.01.2019

2 StR 541/18

Normen:
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - Aktenzeichen 2 StR 541/18

DRsp Nr. 2019/6354

Unbegründetheit einer Revision mangels vorliegender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 20. September 2018 aufgehoben, weil die Revision rechtzeitig begründet worden ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Juli 2018 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 30. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gießen, vom 20.09.2018