Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.01.2019

IV ZA 5/18

Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen IV ZA 5/18

DRsp Nr. 2019/1287

Unanwendbarkeit der Regelungen über die Wiederaufnahme im Verfahren der Prozesskostenhilfe

Tenor

Der erneute Wiederaufnahmeantrag der Prozessbevollmächtigten II. Instanz der Klägerinnen vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO analog ist bereits unzulässig. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 in dieser Sache ausgeführt hat, finden im Verfahren der Prozesskostenhilfe die Regelungen über die Wiederaufnahme keine Anwendung, weil die dort ergangenen Entscheidungen nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind.

Im Übrigen liegen auch die genannten Gründe für eine Wiederaufnahme gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Das erkennende Gericht war vorschriftsmäßig besetzt. Die Zuständigkeit des IV. Zivilsenats ergibt sich aus A I Zivilsenat IV Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans 2018, da es sich um Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse handelt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer handelt. Vielmehr liegt ein Rechtsstreit über ein Versicherungsverhältnis auch dann vor, wenn - wie hier im ursprünglichen Verfahren - versicherungsvertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2146/15
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 699/17