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BGH - Entscheidung vom 08.10.2019

4 StR 381/19

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 4 StR 381/19

DRsp Nr. 2019/16232

Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle; Offenkundiges Verkündungsversehen durch einen schlichten Zählfehler; Anforderungen an die Bemessung einer Einzelstrafe

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. April 2019

a)

im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 64 Fällen schuldig ist;

b)

für die Fälle II. 57 und 64 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass jeweils eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung bzw. Klarstellung; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juli 2019 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

„…Der Schuldspruch bedarf allerdings der Berichtigung. Bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle, ist dem Landgericht ein offenkundiges Verkündungsversehen durch einen schlichten Zählfehler unterlaufen, der für alle Beteiligten offensichtlich ist. Die Urteilsgründe enthalten lediglich Feststellungen zu 64 Taten des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung; es sind auch nur für 64 Taten Einzelstrafen festgesetzt worden. Dies resultiert daraus, dass der Fall 17 der Anklage ersichtlich gänzlich gemäß '§ 154a Abs. 2 StPO‘ (richtig: § 154 Abs. 2 StPO ) eingestellt worden ist … Die Anzahl der Taten hat sich deshalb von 65 angeklagten auf 64 zur Verurteilung gelangten verringert. …

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist den Taten 57 und 64 sowohl eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als auch eine solche von zwei Jahren zugeordnet (UA S. 18). Auch insoweit handelt es sich allerdings um ein offensichtliches Fassungsversehen. Dass das Landgericht für diese Taten tatsächlich jeweils (nur) eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem vorangestellten Zumessungsgrund der Schadenshöhe, an der sich die Kammer bei der konkreten Höhe der Einzelstrafen orientiert hat. Hiernach hat sie bei einem Schaden über 10.000 Euro eine Einzelstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet. Entsprechend hohe Schäden sind bei den Taten 57 (10.859,49 Euro) und 64 (10.071,69 Euro) festgestellt (UA S. 8). …“

Dem schließt sich der Senat an. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der Klarstellung, dass den Taten 57 und 64 nur jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zugeordnet ist, unberührt. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Gesamtstrafe zutreffend davon ausgegangen, dass für insgesamt 31 Taten mit einem wirtschaftlichen Schaden unter 5.000 Euro Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, für weitere insgesamt 31 Taten mit einem wirtschaftlichen Schaden über 5.000 Euro, aber unter 10.000 Euro, Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und für zwei Taten mit einem wirtschaftlichen Gesamtschaden von über 10.000 Euro Einzelstrafen von zwei Jahren festgesetzt sind.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 11.04.2019