Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.09.2019

5 StR 258/19

Normen:
StGB § 55 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 5 StR 258/19

DRsp Nr. 2019/15399

Strafzumessungserwägungen und Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Zwar sind die Strafzumessungserwägungen zu Tat 1 insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht aufgrund einer Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen zu Tat 2 übersehen hat, dass die als Vorstrafen straferschwerend herangezogenen amtsgerichtlichen Verurteilungen des Angeklagten vom 19. Oktober 2016 wegen Betruges und vom 14. November 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach der Tat 1 (Tatzeit: 15. September 2016) erfolgt sind. Obgleich das Landgericht dem Umstand nur geringe Bedeutung zugemessen hat, kann der Senat auch nicht gänzlich ausschließen, dass sich dies bei der Bestimmung der Strafe ausgewirkt hat (§ 337 Abs. 1 StPO ). Im Hinblick auf die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten, die sich u. a. in der Tatplanung und -organisation zeigt, ist - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat - die nur zwei Monate über der Mindeststrafe von einem Jahr liegende Strafe aber angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ).

2. Der Gesamtstrafenausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Zwar teilen die Urteilsgründe den Vollstreckungsstand der beiden früheren Verurteilungen nicht mit, weshalb nicht geprüft werden kann, ob eine Zäsur zwischen den abgeurteilten Taten vorliegt und gegebenenfalls zwei gesonderte Strafen unter Einbeziehung der früheren Strafen zu verhängen gewesen wären (§ 55 Abs. 1 StGB ). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt aber darauf hin, dass der Angeklagte in diesem Fall ein deutlich höheres Gesamtstrafübel zu gegenwärtigen hätte. Der Senat kann daher ausschließen, dass dem Angeklagten durch den in Rede stehenden Fehler ein Nachteil entstanden ist. Hinsichtlich einer etwa zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe für die erstgenannte Strafe und die genannten Vorverurteilungen kam eine Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf seine Hartnäckigkeit und Unbeirrtheit bei der Verfolgung seines deliktischen Ziels (Fortsetzung des Drogenhandels trotz Durchsuchung durch die Polizei) offensichtlich nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.06.2018