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BGH - Entscheidung vom 18.09.2019

I ZA 8/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen I ZA 8/19

DRsp Nr. 2019/15390

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 29. Juli 2019 ist unzulässig, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZA 4/18, juris Rn. 2 mwN).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 81/19
Vorinstanz: KG, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 36/19