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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

5 StR 662/18

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 662/18

DRsp Nr. 2019/4492

Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Hat das Tatgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem eine in Frankreich aus Anlass der abgeurteilten Tat erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist, so kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen, wenn nur eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 in Betracht kommt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. August 2018 – auch betreffend den Angeklagten N. – dahin geändert, dass

a)

die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,

b)

hinsichtlich des Angeklagten Z. die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten Z. führt – auch hinsichtlich des Angeklagten N. (§ 357 StPO ) – zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der Angeklagte Z. , der mittlerweile verstorbene Y. , der gesondert Verfolgte E. und der nicht revidierende Mitangeklagte N. , den Nebenkläger in seinem Firmengebäude unter Verwendung eines Messers und einer geladenen Pistole zu überfallen, um das im Tresor verwahrte Bargeld zu erbeuten. Vom Tatplan war sowohl die Aushändigung des Geldes durch den Nebenkläger als auch die eigenhändige Wegnahme umfasst.

In Umsetzung des Vorhabens stürmten Z. und E. mit gezogenen Waffen auf den im Eingangsbereich seines Firmengebäudes mit der Tagesabrechnung beschäftigten Nebenkläger zu. Der Angeklagte hielt dem Nebenkläger das Messer an den Hals, während E. die Pistole auf dessen Kopf richtete. Nachdem der Angeklagte die auf dem Tresen liegenden Tageseinnahmen von 600 Euro eingesteckt hatte, zerrten sie den Nebenkläger in den Tresorraum und forderten ihn auf, den Tresor zu öffnen, um an die darin verwahrten rund 15.000 Euro „heranzukommen“. Da der Nebenkläger dem Ansinnen trotz der fortwährenden Drohungen nicht nachkam, schoss E. ihm aus ein bis zwei Metern Entfernung in den rechten Oberschenkel. Anschließend durchsuchten sie den infolgedessen zu Boden gegangenen Geschädigten nach dem Tresorschlüssel. Bevor sie diesen finden konnten, traf ein Warenausfahrer des Nebenklägers auf dem Firmengelände ein. Z. und E. erkannten nun, dass das Vorhaben gescheitert war, und flüchteten.

2. Das Landgericht hat das Geschehen bezogen auf die entwendeten 600 Euro als besonders schweren Raub und bezogen auf die rund 15.000 Euro im Tresor als eine – in Tateinheit dazu stehende – versuchte besonders schwere räuberische Erpressung bewertet. Letzteres hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Handeln des Angeklagten Z. und des gesondert Verfolgten E. war nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht auf die Herausgabe des im Tresor verwahrten Bargeldes durch den Nebenkläger, sondern auf dessen Wegnahme gerichtet (Durchsuchung des Opfers nach dem Tresorschlüssel). Damit ist der zweite Teilakt des einheitlichen Überfallgeschehens als Versuch eines besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 , §§ 22 , 23 Abs. 1 StGB ) zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 229/18 mwN). Treffen aber Versuch und Vollendung ein und desselben Delikts wie hier zusammen, tritt der Versuch zurück (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005 – 5 StR 22/05, NStZ-RR 2005, 201 , 202).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

II.

1. Die Strafaussprüche werden durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt, da (auch) die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 – 4 StR 308/11) und der „hohe Wert der angestrebten Beute“ bei zutreffender rechtlicher Bewertung mit dem gleichen Gewicht als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 46 Abs. 2 StGB ).

2. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in Frankreich aus Anlass der abgeurteilten Tat erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen, da nur eine Anrechnung im Verhältnis von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271 ).

III.

Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und seine sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 23.08.2018