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BGH - Entscheidung vom 29.08.2019

III ZB 26/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen III ZB 26/19

DRsp Nr. 2019/13560

Schadensersatzansprüche aus Notarhaftung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumen der Berufungsfrist

Der Tod einer nahe stehenden Person rechtfertigt per se auch bei grundsätzlich bestehendem Verständnis für die im maßgeblichen Zeitraum schwierige Lebenssituation nicht die Annahme der unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist und damit einen begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2019 - 13 U 258/18 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 204.587,89 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus Notarhaftung geltend. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hat das Landgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen Dritter verurteilt. Gegen das dem - sich im ersten Rechtszug selbst vertretenden - Beklagten am 9. November 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Januar 2019 Berufung eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen:

Er habe nach Zustellung des Urteils die Berufungsfrist auf den 10. Dezember 2018 notiert und mit Schreiben vom 13. November 2018 seinen Vermögenschadenhaftpflichtversicherer über das Urteil und die Berufungsfrist informiert. Mit Schreiben vom 27. November 2018 - insoweit unstreitig - habe die R. Versicherung AG ihm mitgeteilt, dass sie mit der Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sei. In dem Schreiben heißt es: "Bitte mandatieren Sie umgehend das F. Büro der Kanzlei B. , L. und D. . Ansprechpartner vor Ort ist Herr Rechtsanwalt T. ; bitte stellen Sie diesem das Urteil und alle von dort benötigten Unterlagen zur Verfügung."

Der Beklagte hat weiter vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass die R. Versicherung seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar mit der Berufungseinlegung beauftragen werde. Die Weisung, selbst die Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, habe er missverstanden. Erst auf Grund eines Telefonats mit seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2018 habe er erfahren, dass eine Mandatierung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sei. Er ist der Auffassung, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen zu sein. Am 1. November 2018 sei seine Ehefrau verstorben, die er zuvor über Wochen wegen eines fortgeschrittenen Krebsleidens ohne Behandlungsmöglichkeit oder Heilungsaussichten zu Hause gepflegt habe. Dies habe ihn, der altersbedingt nur noch als Einzelanwalt ohne Kanzleipersonal tätig sei, psychisch aus der Bahn geworfen und zu depressiven Zuständen mit Konzentrationsschwächen und herabgesetzter kognitiver Leistungsfähigkeit geführt. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte seine eidesstattliche Versicherung und ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Beklagten beruhe (§ 233 ZPO ). Die nachvollziehbare emotionale und psychische Ausnahmesituation, in der sich der Beklagte nach dem Tod seiner verstorbenen Ehefrau befunden haben möge, rechtfertige auch bei grundsätzlich bestehendem Verständnis für seine im maßgeblichen Zeitraum schwierige Lebenssituation unter umfassender Bewertung der Gesamtumstände nicht die Annahme der unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist. Vorliegend könne nicht von einer für die gesamte Dauer des Laufs der einmonatigen Berufungsfrist bestehenden psychischen Ausnahmesituation des Beklagten ausgegangen werden. Entscheidend gegen eine seit dem Tod der Ehefrau durchgängig bestehende Hinderung, auf Grund der psychischen Belastungssituation die erforderlichen prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, spreche, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur die Berufungsfrist korrekt zu notieren, sondern darüber hinaus auch das Schreiben an die R. Versicherung vom 13. November 2018 zu verfassen. Dessen Inhalt belege seine damalige Fähigkeit, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Rechtsnachteilen zu treffen. Dies zeige, dass er trotz des Schicksalsschlages grundsätzlich in der Lage gewesen sei, die zur Verhinderung des Eintritts der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Es erschließe sich daher nicht und sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb er etwa zwei Wochen später, nach Erhalt des Schreibens der R. Versicherung, nicht in der Lage gewesen sei, deren eindeutige Aufforderung, die von ihr genannte Rechtsanwaltskanzlei mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen, zu befolgen.

Zu beachten sei auch, dass ein Rechtsanwalt Vorkehrungen dafür treffen müsse, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche unternommen werde, wenn er unvorhergesehen ausfalle. Dies habe der Beklagte nicht getan, obwohl er auf Grund des unmittelbar bevorstehenden Ablebens seiner Ehefrau mit entsprechenden Beeinträchtigungen habe rechnen müssen. Eine andere Betrachtungsweise ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest.

2. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht vermocht, diese Erwägungen mit einem der Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO in Frage zu stellen. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht grundlegend missverstanden. Vielmehr hat es ohne dass hiergegen nach § 574 Abs. 2 ZPO maßgebliche Bedenken bestünden, beanstandet, dass der Beklagte nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht hat, weshalb er einerseits circa zwei Wochen nach dem Tod seiner Ehefrau zu ordnungs- und pflichtgemäßem Handeln in der Lage gewesen ist, jedoch zwei Wochen später nicht mehr fähig gewesen sein soll, ein solch eindeutiges Schreiben wie das seines Haftpflichtversicherers vom 27. November 2018 zu verstehen. Vor dem Hintergrund seiner - ausweislich des Schreibens an den Haftpflichtversicherer - am 13. November 2018 uneingeschränkt bestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit genügen die kurzen Ausführungen des Beklagten in der eidesstattlichen Versicherung und dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2019, der Tod seiner Ehefrau habe bei ihm zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis hin zu depressiven Phasen und "offenbar" Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeit geführt, nicht den Anforderungen an eine konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Ihnen kann weder hinreichend entnommen werden, welcher Art und Schwere die durch die Depressionen bedingten kognitiven Einschränkungen waren, noch, wann sie erstmals und in der Folgezeit auftraten sowie über welchen Zeitraum. Auch ist nicht konkret dargelegt, dass sich der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 27. November 2018 in einer solchen Phase eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit befand, wann diese Phase begonnen hatte und wie sie sich im Einzelnen - etwa auch in anderen Lebensbereichen - äußerte.

Aus den knappen Ausführungen des Beklagten ergibt sich des Weiteren nicht, dass der (unterstellte) Eintritt einer depressionsbedingten Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit für ihn unvorhersehbar war, so dass er hierfür keine Vorkehrungen treffen konnte (zu unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen als Entschuldigungsgrund vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1984 - V ZB 14/84, juris Rn. 3). Hatten sich solche Einschränkungen bereits in der Zeit zwischen dem Tod seiner Ehefrau am 1. November 2018 und dem Erhalt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 27. November 2018 gezeigt - in diesem Sinne können die Ausführungen des Beklagten durchaus verstanden werden -, hätte er hiergegen Vorsorge dergestalt treffen können und müssen, dass wichtige Schreiben, deren Eingang er erwartete, von einer ihm vertrauten Person mitgelesen und auf erforderliche Reaktionen des Beklagten überprüft wurden. Dies gilt insbesondere für das Antwortschreiben des Haftpflichtversicherers, das innerhalb der Berufungsfrist zu erwarten war und für den Beklagten, wie er wusste, von besonderer Bedeutung war.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 204/17
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 258/18