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BGH - Entscheidung vom 04.06.2019

4 StR 148/19

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 4 StR 148/19

DRsp Nr. 2019/9288

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Betrugs in 31 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, versuchten Betrugs usw.; Änderung des Schuldspruchs nach Teileinstellung des Verfahrens und Beschränkung der Strafverfolgung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19. Oktober 2018 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. Taten 4 und 21 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

die Verfolgung hinsichtlich der Fälle II. Taten 5 und 6 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Computerbetrugs beschränkt;

c)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 31 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in sechs Fällen, des Computerbetrugs in acht Fällen, der Untreue in vier Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

Die Einzelstrafen für die Fälle II. Taten 4, 6 und 21 der Urteilsgründe entfallen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in 31 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, versuchten Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in sieben Fällen, Computerbetrugs in acht Fällen, versuchten Computerbetrugs, Untreue in vier Fällen, Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer anderweitigen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es eine frühere Einziehungsentscheidung aufrechterhalten, eine eigene Einziehungsentscheidung getroffen und von der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag abgesehen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte in den Fällen II. Taten 4 und 21 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein. Hinsichtlich der Fälle II. Taten 5 und 6 der Urteilsgründe, die wegen der innerhalb von zwei Minuten am selben Automaten erfolgten Vornahme einer Abhebung und eines Abhebeversuchs eine natürliche Handlungseinheit und damit eine materiell-rechtliche Tat bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3; vom 24. Juli 2012 - 4 StR 193/12, NStZ-RR 2013, 13 ), beschränkt der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des vollendeten Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB .

Die Teileinstellung des Verfahrens und die Beschränkung der Strafverfolgung führen zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die Fälle II. Taten 4, 6 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne die drei entfallenen Einzelstrafen von einem Monat, drei Monaten und neun Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens und der Verfahrensbeschränkung verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 19.10.2018