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BGH - Entscheidung vom 31.07.2019

5 StR 345/19

Normen:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 345
NStZ-RR 2022, 362

BGH, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 5 StR 345/19

DRsp Nr. 2019/13615

Revision gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.; Abgrenzung des schweren Raubes vom schweren räuberischen Diebstahl

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 1. April 2019 werden verworfen, die Revision des Angeklagten E. jedoch mit der Maßgabe, dass er der Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten G. offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen begann der durch das Vorgehen des Haupttäters Ed. überrumpelte Geschädigte, der aus Angst um sein Leben gegen die Wegnahme seines Handys keinen Widerstand geleistet hatte, "aufzubegehren" und rief um Hilfe. Daraufhin griff der Angeklagte E. zugunsten des Ed. in das Geschehen ein und hielt dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Hiermit sollte eine Alarmierung hilfsbereiter Dritter verhindert werden, die zum Verlust des Handys hätte führen können. Ed. reagierte auf das Aufbegehren des Geschädigten, indem er sein mitgeführtes Messer zog und ihm auf kurze Distanz vor das Gesicht hielt. Er wollte ihn hiermit zum Schweigen bringen und zugleich von einem Versuch abhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der Angeklagte E. , der den von Ed. mit dem Messereinsatz verfolgten Zweck erkannte, blieb bei seinem Entschluss, ihn zu unterstützen. Er hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff.

b) Der Haupttäter Ed. hatte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ) in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genügt nach herrschender Auffassung zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376 , 377 f.; vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 , 343, und vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 299/13, StV 2014, 282 , 283; vgl. zum Streitstand MüKoStGB-Sander, 3. Aufl., § 250 Rn. 34, 59). Bei seiner Förderung der Beutesicherung hatte der Angeklagte E. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Einsatz des Nötigungsmittels durch Ed. erkannt und in seinen Gehilfenvorsatz aufgenommen.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte E. sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Tatgericht bei gleichbleibendem Strafrahmen eine noch niedrigere als die erkannte Bewährungsstrafe gegen den Angeklagten E. verhängt hätte.

2. Der Angeklagte G. ist durch den Schuldspruch lediglich wegen Beihilfe zum Diebstahl nicht benachteiligt.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 01.04.2019
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 345
NStZ-RR 2022, 362