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BGH - Entscheidung vom 27.06.2019

V ZB 51/19

Normen:
AufenthG § 62 Abs. 1
FamFG § 83 Abs. 2
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen V ZB 51/19

DRsp Nr. 2019/12172

Rechtsschutz gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung; Ausschluss der Rückführung des Betroffenen innerhalb der angeordneten Haftdauer; Beschränkung der Beschwerde auf den Kostenpunkt nach Ablauf der Haftzeit

Ist eine Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen. So liegt es nicht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums noch einmal versucht werden kann, sondern auch in dem Fall, dass die Haft aufgrund eines entsprechenden bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags voraussichtlich verlängert wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2019 im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen selbst. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AufenthG § 62 Abs. 1 ; FamFG § 83 Abs. 2 ; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2019 zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen, eines gambischen Staatsangehörigen, Haft bis zum 26. März 2019 angeordnet. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. März 2019 aufgehoben und die sofortige Entlassung des Betroffenen angeordnet. Dagegen richtet sich die am 22. März 2019 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde. Nach Ablauf des Haftzeitraums beantragt sie, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftanordnungsbeschluss gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzuheben, weil der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen sei. Durch das Schreiben der beteiligten Behörde vom 14. März 2019 sei bekannt geworden, dass die Rückführung des Betroffenen „definitiv nicht“ im März und damit nicht innerhalb der angeordneten Haftdauer bis zum 26. März 2019 durchgeführt werden könne. Dass die beteiligte Behörde beabsichtige, einen Haftverlängerungsantrag zu stellen, rechtfertige die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft bis zu der Entscheidung über eine Haftverlängerung nicht. Eine solche nur mittelbare Sicherung der Abschiebung sehe das Gesetz nicht vor.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist zulässig. Sie ist nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, weil sie sich gegen einen eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden Beschluss richtet. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie nicht dadurch unzulässig geworden, dass der bis zum 26. März 2019 angeordnete Haftzeitraum während des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Das schließt zwar eine Sachentscheidung über die Haftanordnung aus; mangels Feststellungsinteresses kann die beteiligte Behörde die Rechtsbeschwerde auch nicht mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG aufrechterhalten. Sie kann das Rechtsmittel aber - wie hier geschehen - auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 7).

2. Die Entscheidung über die Kosten ist gemäß § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen. Eine Entscheidung über die Kosten zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuflR 2018, 368 Rn. 5). Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da offen ist, wie das Verfahren ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre.

a) Wie die beteiligte Behörde zu Recht rügt, hat das Beschwerdegericht die neuere Rechtsprechung des Senats nicht berücksichtigt, wonach eine Haftanordnung nicht bereits deshalb aufzuheben ist, weil die gebotene Sachaufklärung ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann.

aa) Der Senat hat die von dem Beschwerdegericht zitierte Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2014 - V ZB 110/13, juris Rn. 7) im Hinblick auf § 62 Abs. 4a AufenthG einer Einschränkung unterzogen. Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung nach dieser Vorschrift bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen. So liegt es nicht nur, wenn die Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums noch einmal versucht werden kann, sondern auch in dem - angesichts der Verpflichtung nach § 62 Abs. 1 AufenthG , die Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen - nicht seltenen Fall, dass die Haft aufgrund eines entsprechenden bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags voraussichtlich verlängert wird. Unter dieser Voraussetzung ist sie nicht entsprechend § 426 FamFG aufzuheben (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 23).

bb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hätte das Beschwerdegericht die Haftanordnung nicht bereits unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 14. März 2019 aufheben dürfen. Vielmehr bot dieses Schreiben Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

(1) Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die beteiligte Behörde beabsichtigte, einen Haftverlängerungsantrag zu stellen und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits verschiedene Maßnahmen eingeleitet hatte, um eine zeitnahe Abschiebung zu ermöglichen. So wurde zum einen versucht, den Betroffenen für einen von Österreich organisierten Flug am 10. April 2019 anzumelden. Alternativ sollte eine begleitete Abschiebung nach Gambia mit einem Linienflug ermöglicht werden. Hiernach war es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Abschiebung innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durchgeführt werden konnte und ein Haftverlängerungsantrag mit Erfolg hätte gestellt werden können.

(2) Vor diesem Hintergrund hätte das Beschwerdegericht der beteiligten Behörde eine (kurze) Stellungnahmefrist einräumen und sich danach erkundigen müssen, ob zwischenzeitlich ein Haftverlängerungsantrag gestellt bzw. jedenfalls vorbereitet war und wie dieser begründet wurde. Anschließend wäre zu prüfen gewesen, ob einem solchen Antrag voraussichtlich stattzugeben und die Haftanordnung deshalb aufrechtzuerhalten gewesen wäre.

(3) Ohne die Stellung oder Vorbereitung eines Haftverlängerungsantrages wäre demgegenüber die Haftanordnung aufzuheben gewesen. Soweit die beteiligte Behörde in dem Schreiben vom 14. März 2019 angekündigt hat, einen Haftverlängerungsantrag (erst) dann zu stellen, wenn der Abschiebungstermin gesichert feststehe, rechtfertigte dies die Anwendung des § 62 Abs. 4a AufenthG nicht. Insoweit verkennt die beteiligte Behörde, dass eine Verlängerung - unter Beachtung des Beschleunigungsgebots - auch ohne konkreten Abschiebetermin gerechtfertigt sein kann, wenn abzusehen ist, dass die Abschiebung innerhalb des verlängerten Haftzeitraums durchgeführt werden kann. Hieraus darf sich allerdings kein Nachteil für die beteiligte Behörde ergeben, da sie auf diesen Gesichtspunkt von dem Beschwerdegericht - hätte es die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4a AufenthG geprüft - hinzuweisen gewesen wäre und nicht ausgeschlossen ist, vielmehr alles dafür spricht, dass der Verlängerungsantrag dann auch gestellt worden wäre.

b) Demnach steht fest, dass das Beschwerdegericht die Haftanordnung des Amtsgerichts aus den von ihm genannten Gründen nicht hätte aufheben dürfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen war und deshalb die Rechtsbeschwerde ohne die Erledigung begründet gewesen wäre. Dies ist offen und hängt davon ab, was die beteiligte Behörde nach Einräumung einer Stellungnahmefrist zu dem Vorliegen eines Haftverlängerungsantrages weiter vorgetragen und ob dieser Vortrag für die Anwendung des § 62 Abs. 4a AufenthG genügt hätte. Diese von dem Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz vorzunehmende Prüfung kann von dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht nachgeholt werden (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO sowie Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 237/17, InfAuflR 2018, 368 Rn. 7). Deshalb kann der Senat auch den ergänzenden Vortrag der beteiligten Behörde hierzu in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigen. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt nicht in Betracht, da nur noch über die Kosten zu entscheiden ist.

3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (Senat, Beschluss vom 7. November 2013 - V ZB 111/12, juris Rn. 5). Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 83 Abs. 2 FamFG werden Gerichtskosten in allen Instanzen nicht erhoben.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG .

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 934 XIV 349/19
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 51/19