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BGH - Entscheidung vom 12.03.2019

1 StR 356/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 1 StR 356/18

DRsp Nr. 2019/7643

Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rahmen einer Anhörungsrüge; Fehlende Auseinandersetzung mit den Einwänden in einem begründeten Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Januar 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 wird auf seine Kosten verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss vom 8. Januar 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2018 als unbegründet verworfen.

1. Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat sich mit seinen Einwänden nicht in einem begründeten Beschluss auseinandergesetzt habe. Eine solche Auseinandersetzung sei deswegen erforderlich gewesen, weil die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift enthaltenen Wertungen nicht nur den Ausführungen des Revisionsführers, sondern auch logischen Denkgesetzen widersprächen. Zur Untermauerung trägt er erneut Tatsachen vor und würdigt diese abweichend von den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil; seiner Ansicht nach habe sich der Senat mit dieser Würdigung auseinandersetzen müssen.

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Der Senat hat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Revision des Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (vgl. nur BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, wistra 2014, 434 Rn. 14 mwN).

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 und vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16). Soweit der Verurteilte die erhobenen Beweise anders als das Landgericht würdigt, ergibt sich hieraus kein Gehörsverstoß.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

Vorinstanz: LG München I, vom 19.01.2018