Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.06.2019

II ZR 416/18

Normen:
AO § 74 Abs. 2
WPHG § 43

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen II ZR 416/18

DRsp Nr. 2019/17998

Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen einer gezeichneten Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 50.000 Euro; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen in einer Kapitalgesellschaft

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 48.214,31 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 74 Abs. 2 ; WPHG § 43;

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner am 14. Dezember 2011/9. Januar 2012 gezeichneten Beteiligung von 50.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. )

Die Beklagte zu 1 ist Gründungskomplementärin, die Beklagte zu 2 Gründungskommanditistin der P. . Die P. sollte sich nach dem Fondskonzept als Limited-Partner, vergleichbar einem Kommanditisten, an der C. Limited Partnership (im Folgenden: Objektgesellschaft), einer kanadischen Limited-Partnership, beteiligen. Der Zweck der Objektgesellschaft sollte in der Förderung von Öl und Gas in Kanada sowie im Verkauf der Rohstoffe liegen. Generalpartner der Objektgesellschaft, vergleichbar der Stellung eines Komplementärs, sollte eine 100 %ige Tochter - nämlich die C. 6th - der kanadischen C. (im Folgenden: C. ) sein. Die Beklagte zu 3 war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers war sie - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - an der C. jedenfalls nicht mit mehr als 17,6 % beteiligt.

Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im Übrigen bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO ).

1. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revision ist zulässig. Der Einzelrichter kann über die Revisionszulassung für das Revisionsgericht bindend entscheiden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.).

2. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es habe keine Pflicht der Beklagten bestanden, den Kläger über die Beteiligung der Beklagten zu 3 mit 17,6 % an der C. aufzuklären. Eine aufklärungspflichtige wesentliche personelle Verflechtung habe nicht vorgelegen, da es jedenfalls an einer beherrschenden Stellung der Beklagten zu 3 in der C. fehle. Maßgeblich hierfür sei, dass die Beklagte zu 3 aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sein müsse, bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben, was hier nicht der Fall sei. Ob es hieran generell bei Beteiligungen von nicht mehr als 25 % fehle, könne dahinstehen. Der Kläger habe keine konkreten Tatsachen dazu vorgetragen, dass die Beklagte zu 3 aufgrund ihrer Beteiligung von 17,6 % in der Lage gewesen wäre, Entscheidungen der C. herbeizuführen oder zu verhindern. Dass sie dies zusammen mit anderen Gesellschaftern könne, sei unerheblich, da dies auf jeden Minderheitsgesellschafter zutreffen würde. Es genüge auch nicht, dass die Beklagte zu 3 als deren Geschäftsführerin Einfluss auf die Entscheidungen der Beklagten zu 1 gehabt habe. Eine aufklärungspflichtige Verletzung setze voraus, dass ein solcher Einfluss auf beiden Seiten der vermeintlich verflochtenen Unternehmen bestehe. Auf die Frage, inwieweit die Beklagte zu 3 durch ihre Beteiligung an der C. im Hinblick auf die Wertentwicklung ihrer Anteile ein eigenes wirtschaftliches Interesse an Entscheidungen der Fondsgesellschaft besessen habe, komme es nicht an. Das sei bei jeder Beteiligung der Fall, auch wenn diese einen nur geringen Anteil ausmache. Wie hoch der wirtschaftliche Vorteil tatsächlich sei, hänge dabei nicht alleine davon ab, wieviel Prozent der Anteile der Beteiligte halte, sondern insbesondere auch von dem Gesamtvolumen der Ausschüttungen/Gewinne und des Unternehmenswerts. Da eine Aufklärungspflicht für unwesentliche Beteiligungen nicht bestehe und der potentiell Aufklärungspflichtige nicht konkret erkennen könne, ab wann eine Beteiligung allein aufgrund ihres wirtschaftlichen Werts wesentlich sei, könne dieses Kriterium allein - ohne beherrschenden Einfluss des Anteilseigners auf die Entscheidungen der Gesellschaft - keine Aufklärungspflicht begründen.

3. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine kapitalmäßige Verflechtung alleine aufgrund wirtschaftlicher Interessen zu offenbaren sei, höchstrichterlich nicht entschieden sei. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch den der Fortbildung des Rechts; eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).

Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, und andererseits dem Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Prospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, und die Aufklärung über die diesem Personenkreis gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337 , 345; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 , 1852; Urteil vom 21. September 2010 - XI ZR 232/09, ZIP 2010, 2140 Rn. 29; Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 320/13, juris Rn. 23; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 319/13, juris Rn. 29; Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 11, 16; Beschluss vom 7. Juli 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 2; Urteil vom 22. April 2010 - III ZR 318/08, ZIP 2010, 1132 Rn. 25; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 25; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 25). Dem Anleger müssen hinreichende Informationen geboten werden, um selbst beurteilen zu können, ob faktisch eine Beeinflussung der Entscheidungen droht (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZR 104/13, juris Rn. 19).

Damit sind die abstrakten Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geklärt. Über die so definierte Aufklärungspflicht hinaus ist die Frage, wann eine zu offenbarende, weil wesentliche kapitalmäßige Verflechtung allein aufgrund des wirtschaftlichen Werts der Beteiligung vorliegt, nicht grundsätzlich klärungsfähig. So wird auch in Gesetzen eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen ab dem Überschreiten von unterschiedlichen Schwellenwerten angenommen (vgl. § 74 Abs. 2 AO , § 43 WPHG, Art. 43 VO (EU) 575/2013). Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalls nicht aufstellen. Es kommt allein darauf an, ob die kapitalmäßige Verflechtung so wesentlich ist, dass sie deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet. Angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen unterliegt die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände. Dabei kommt es u.a. darauf an, welche Gesellschaftsform das Unternehmen hat, in dessen Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt hat, da bei einer kapitalmarktfähigen Rechtsform bzw. Kapitalgesellschaft bereits eine geringere Beteiligungsquote der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters einen größeren Einfluss vermittelt als bei einer Personengesellschaft, wie § 179 Abs. 2 AktG , § 53 Abs. 2 GmbHG zeigen. Weiterhin kommt der Funktion und Rolle der Gesellschaft bzw. des Gesellschafters in dem Unternehmen, in dessen Hand die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben gelegt worden sind, ebenso erhebliche Bedeutung zu wie der Frage, ob dabei gleichläufige oder gegenläufige Interessen verfolgt werden. Entsteht aufgrund der Verflechtung ein (Sonder-)Vorteil, so kann weiter von Bedeutung sein, wie hoch ein wirtschaftlicher Vorteil der verflochtenen Gesellschaft bzw. des Gesellschafters tatsächlich ist. Das hängt nicht alleine von der prozentualen Beteiligung, sondern insbesondere auch von dem Gesamtvolumen der Ausschüttungen/Gewinne und dem Unternehmenswert ab.

Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 5). Hier kommt hinzu, dass sowohl der 23. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 23. April 2018 - 23 U 50/17) als auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. Mai 2019 - I-6 U 121/18) und das OLG Stuttgart (Hinweisbeschluss vom 14. Mai 2019 - 10 U 57/19) eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 13,7 % bzw. 17,6 % an der C. verneint und damit einheitlich entschieden haben.

c) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wegen Divergenz zuzulassen, da dies erfordert, dass in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42 , 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182 , 186; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 293 mwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine solche Abweichung ist nicht ersichtlich.

d) Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 , 225). Die Grundsätze, nach denen ein Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt.

4. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler eine wesentliche kapitalmäßige und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung aufgrund der Beteiligung der Beklagten zu 3 (als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft) mit 17,6 % an der C. verneint.

a) Es fehlt an dem für eine aufklärungsbedürftige Verflechtung erforderlichen Einfluss der Beklagten zu 3 auf beiden Seiten und damit an einem Interessenkonflikt von relevantem Gewicht. Die wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtungen müssen bestehen zwischen einerseits den Geschäftsführern (Beklagte zu 3) der Komplementär-GmbH (Beklagte zu 1) der Fondsgesellschaft (P. ) und andererseits den beherrschenden - auch mittelbaren - Gesellschaftern (C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft), der Unternehmen (Objektgesellschaft), in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft (P. ) die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat. Die Beklagte zu 3 war zwar auf der einen Seite Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 als Komplementärin der Fondsgesellschaft (P. ), aber nicht auch auf der anderen Seite beherrschende Gesellschafterin (vgl. § 17 Abs. 2 AktG ) der C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass weder festgestellt noch vorgetragen ist, welchen Einfluss die C. als Muttergesellschaft auf den Generalpartner der Objektgesellschaft und welchen Einfluss dieser Generalpartner auf die Fondsgesellschaft als Limited-Partner der Objektgesellschaft besaß.

b) Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anteilsbesitz der Beklagten zu 3 von 17,6 % geeignet war, die Geschicke der C. zu beherrschen oder aber im Sinne einer Entscheidungsverhinderung durch eine Sperrminorität wenigstens zu bestimmen. Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 17 AktG auch von mehreren gleichgeordneten Unternehmen ausgehen (Mehrmütterherrschaft), wenn für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft eine ausreichend sichere Grundlage besteht. Eine solche Grundlage können nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art bilden, wie wenn eine Gruppe von Gesellschaften mit gleicher personeller Zusammensetzung mehr als die Hälfte der Anteile eines anderen Unternehmens innehat (BGH, Urteil vom 4. März 1974 - II ZR 89/72, BGHZ 62, 193 , juris Rn. 15). Allein die Möglichkeit, dass die Beklagte zu 3 gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung der C. hätte bilden können, genügt dafür nicht.

c) Eine Aufklärungspflicht über die Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. ergab sich auch nicht allein aus einem möglichen Sondervorteil aufgrund ihrer Beteiligung unabhängig von einer wesentlichen kapitalmäßigen Verflechtung in Anlehnung an die Rechtsprechung zu aufklärungsbedürftigen Innenprovisionen. Über Sondervorteile ist erst dann aufzuklären, wenn eine wesentliche und damit aufklärungsbedürftige Verflechtung vorliegt.

d) Schließlich konnte die Beteiligung der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft an der C. mit 13,7 % für die Anlageentscheidung des Klägers auch nicht ursächlich sein. Der Emissionsprospekt klärt die Anleger darüber auf, dass die C. als Muttergesellschaft des Generalpartners der Objektgesellschaft zu 100 % an der Komplementärin der Fondsgesellschaft beteiligt war. Für die Anlageinteressenten war somit ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von der C. kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen könnten. Ein gegebenenfalls bestehendes strukturelles Risiko ergab sich demnach bereits aus dem Prospekt. Damit konnte für die Beitrittsentscheidung der Anleger nicht mehr bedeutsam sein, wer Gesellschafter der C. war, so dass sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 3 an der C. kein zusätzliches, aufklärungsbedürftiges Interessenkonfliktpotential ergab, da die Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Fondsgesellschaft ihr als Geschäftsführerin in allen Bereichen der Unternehmensleitung Weisungen bis hin zu einzelnen Maßnahmen des Tagesgeschäfts erteilen konnte (vgl. Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG , 12. Aufl., § 37 Rn. 37; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl., § 37 Rn. 115).

Hinweis: Die Revision wurde durch Beschluss vom 11. November 2019 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/16