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BGH - Entscheidung vom 16.07.2019

4 StR 234/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 4 StR 234/19

DRsp Nr. 2019/12745

Gerichtliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Februar 2019 im Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2019 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Strafausspruch hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat straferschwerend gewertet, "dass der Angeklagte zur Tatzeit tateinheitlich weitere Betäubungsmittel - selbstgezogenes Marihuana und eine nicht geringe Menge Amphetamin - besaß" (UA 20). Diese Erwägung wird von den widersprüchlichen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des beim Angeklagten sichergestellten Amphetamins nicht getragen. Der Angeklagte besaß danach 35 Gramm Amphetamin mit einem "Wirkstoffgehalt von 15,8 Gramm Amphetamin-Base bzw. 2,01 Gramm Amphetamin-Hydrochlorid" (UA 6). Ein Wirkstoffgehalt von 2,01 Gramm Amphetamin-Hydrochlorid ergibt umgerechnet aber nur 1,58 Gramm Amphetamin-Base. Der Grenzwert der nicht geringen Menge Amphetamin (10 Gramm Amphetamin-Base) wäre dann nicht erreicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf der möglicherweise rechtsfehlerhaften Erwägung beruht. Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; der Angeklagte besaß am Tag der Durchsuchung neben 71,2 Gramm selbst gezogenem Marihuana mit 0,67 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) außerdem 105 Gramm gekauftes Marihuana mit 18,3 Gramm THC zum eigenen Konsum. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Urteils können, mit Ausnahme derjenigen zum Wirkstoffgehalt des Amphetamins, bestehen bleiben.

Vorinstanz: LG Detmold, vom 01.02.2019