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BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

4 StR 540/18

Normen:
StPO § 406 Abs. 1 S. 3 und S. 6

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 540/18

DRsp Nr. 2019/6321

Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Absehens einer weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26. Juni 2018 dahin ergänzt, dass von einer weiteren Entscheidung über die Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers abgesehen wird. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung davon abgesehen, gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO teilweise von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen. Auf die Erheblichkeit der Abweichung des Antrags vom ausgeurteilten Betrag kommt es nicht an.

Normenkette:

StPO § 406 Abs. 1 S. 3 und S. 6;
Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 26.06.2018