Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.06.2019

EnVR 105/18

Normen:
EnWG § 90
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen EnVR 105/18

DRsp Nr. 2019/10654

Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens; Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes

Tenor

Die Betroffene und die Landesregulierungsbehörde tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landesregulierungsbehörde.

Die Bundesnetzagentur trägt ihre Auslagen selbst.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 ; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - EnVR 61/12, juris Rn. 4 mwN).

a) Die hälftige Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz entspricht dem übereinstimmenden Antrag von Betroffener und Landesregulierungsbehörde und damit billigem Ermessen.

b) In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Betroffene ihre Anträge aus der ersten Instanz - orientiert an den Senatsbeschlüssen vom 11. Dezember 2018 in den Verfahren EnVR 1/18 und 21/18 - nur noch beschränkt weiterverfolgt. Im Umfang dieser Anträge hat die Rechtsbeschwerdegegnerin erklärt, sie habe die genannten Senatsentscheidungen bereits umgesetzt und werde sie auch künftig beachten. Sie hat sich insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - EnVR 61/12, aaO Rn. 6 f. und [hinsichtlich einer Rechtsmittelrücknahme] vom 21. März 2019 - EnVR 112/18, juris Rn. 1). Es entspricht daher der Billigkeit, der Rechtsbeschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

c) Soweit die Rechtsbeschwerdegegnerin dem unter Hinweis darauf entgegentritt, dass die beschränkte Antragstellung in der Rechtsmittelinstanz erst durch eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ermöglicht worden sei, ohne die die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Anträge vor Ergehen der Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 2018 (EnVR 1/18 und EnVR 21/18) zu § 31 ARegV hätte stellen müssen, und dass eine Antragstellung vor Abgabe der Erledigungserklärung unnötig gewesen sei, da die Rechtsbeschwerdegegnerin schon vor Antragstellung die Unterwerfungserklärung abgegeben habe, trägt diese Argumentation nicht.

aa) Die Rechtsbeschwerdegegnerin übersieht, dass sich der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeinstanz infolge der gegenüber der ersten Instanz beschränkten Antragstellung - vorliegend auf die Hälfte des ursprünglichen Werts - reduziert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ), während er bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung vor Antragstellung gegenüber der ersten Instanz unverändert geblieben wäre (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ). Diese Verminderung des Gegenstandswerts führt dazu, dass der Rechtsbeschwerdegegnerin keine erstattungsfähigen Kosten für Verfahrensteile entstehen, hinsichtlich derer sie keine Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Eine Kostenteilung bei gleichzeitiger Reduzierung des Gegenstandswerts um die Hälfte würde folglich das von den Verfahrensbeteiligten erzielte Prozessergebnis nicht abbilden, sondern die Rechtsbeschwerdegegnerin unbillig begünstigen.

bb) Im Übrigen ist es das von Gesetzes wegen eingeräumte Recht eines Rechtsmittelführers, erst mit Ablauf der (ggf. verlängerten) Rechtsmittelbegründungsfrist und damit im Lichte einer etwaigen besseren Erkenntnis den Umfang der Anfechtung bestimmen zu müssen. Die gebührenrechtlichen Folgen einer beschränkten Antragstellung hat der Gesetzgeber gesehen und geregelt.

cc) Fehl geht der Einwand der Rechtsbeschwerdegegnerin, es habe keine Veranlassung bestanden, vor Abgabe der Erledigungserklärung gegenständlich beschränkte Anträge zu stellen. Hätte nämlich die Rechtsmittelführerin hierauf verzichtet, hätte sie sich selbst mit den hälftigen Kosten aus einem doppelt so hoch anzusetzenden Gegenstandswert belastet; diese Kosten hat sie durch die Antragstellung vor Abgabe der Erledigungserklärung vermieden. Dem entspricht keine unbillige Belastung der Rechtsbeschwerdegegnerin, da sie zwar die vollen Kosten, allerdings aus einem entsprechend reduzierten Gegenstandswert trägt. Soweit der Rechtsmittelgegnerin hieraus Nachteile infolge der degressiven Staffelung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren entstehen, ist dies Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung für eine solches Gebührensystem und daher hinzunehmen.

2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens, der sich nach Antragstellung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert der Anträge richtet, wird mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten auf die Hälfte des ursprünglichen Gegenstandswerts von 50.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 162/18