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BGH - Entscheidung vom 05.02.2019

5 StR 701/18

Normen:
StGB § 73
StGB § 73a
StGB § 74

BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 701/18

DRsp Nr. 2019/3262

Einziehung von Gegenständen im Rahmen einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteln

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2018 dahingehend geändert, dass ausschließlich die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet ist:

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sieben 50-l-Säcke Pflanzerde,

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vier Eazy Plug Anzuchttöpfchen,

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grüne Kunststoffbox mit 5 x Natrium-Dampf-Lampen, Infrarot-Thermometer,

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zwei Metallschalen mit Cannabispflanzenmaterial,

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zwei Kunststoffeimer mit Pflanzenstengeln (Cannabis),

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weiße Kunststoffdose mit Tüte Canabissamen,

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dreizehn Anbauzelte mit Gestänge, teils mit Wanne, teils ohne Trennwand,

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sechsundzwanzig Ventilatoren,

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achtzehn Pflanzlampen,

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zehn Filteranlagen mit Abluftschläuchen,

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achtzehn Transformatoren,

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siebenundvierzig Zeitschaltuhren,

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fünf Düngerspritzen,

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fünf Kanister mit Dünger,

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„Monster Grinder“ Schrank,

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zwei Trockennetze,

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zwei Packungen Abluftschläuche,

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zwei Verteilerdosen und ein Lüfter.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 73 ; StGB § 73a; StGB § 74 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen von Anfang Dezember 2017 bis Ende Februar 2018 begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz diverser Waffen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Einziehung der „sichergestellten Einzelbestandteile der Cannabisaufzuchtanlage“ und des Wertersatzes in Höhe von 16.400 € angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt lediglich zur Modifizierung der Einziehungsanordnungen.

Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben. Anders verhält es sich bei den Einziehungsentscheidungen:

Soweit das Landgericht gemäß § 74 StGB angeordnet hat, die sichergestellten Einzelteile der Cannabisaufzuchtanlage einzuziehen, hätte es diese im Tenor konkretisieren müssen, um die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16). Da sich die Gegenstände den Urteilsgründen entnehmen lassen, hat der Senat die Einziehungsentscheidung selbst gefasst (vgl. BGH, aaO).

Hingegen hat die Einziehung des Wertersatzes (§§ 73 , 73c StGB ) keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte insgesamt 14.900 € aus von August 2015 bis November 2017 und damit außerhalb des angeklagten Tatzeitraums getätigten Verkäufen von aus seiner Aufzuchtanlage stammendem Cannabis erlangt. Da es sich hierbei um konkret nachweisbare Geschehen handelt, kam eine Anordnung nach § 73a StGB nicht in Betracht. Vielmehr wären diese und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des vorrangigen § 73 StGB gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klären (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2013 – 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82 , 83, und vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 224/13, StV 2014, 617 , 619).

Die verbleibenden 1.500 € stammen zwar aus dem verfahrensgegenständlichen Handeltreiben. Der Angeklagte hat sich aber in der Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter, nach der landgerichtlichen Überzeugung ebenfalls aus Betäubungsmittelgeschäften stammenden 3.000 € einverstanden erklärt, so dass der staatliche Einziehungsanspruch erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18).

Angesichts des nur geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 20.08.2018