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BGH - Entscheidung vom 26.06.2019

3 StR 136/19

Normen:
StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 3 StR 136/19

DRsp Nr. 2019/12274

Einziehung eines Mobiltelefons im Rahmen einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 2018 wird

a)

von der Einziehung des Mobiltelefons Samsung Galaxy J3 abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung des Mobiltelefons Samsung Galaxy J3 entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 421 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung des Mobiltelefons Samsung Galaxy J3 (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO ), da die Einziehung des genannten Mobiltelefons neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO . Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 14.12.2018