Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.05.2019

5 StR 499/18

Normen:
StPO § 153a Abs. 2
StPO § 467 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 5 StR 499/18

DRsp Nr. 2019/8767

Einstellung eines Verfahrens nach Erfüllung der vom Gericht gestellten Auflagen

Tenor

Das Verfahren gegen den Angeklagten wird endgültig eingestellt, nachdem er die im Beschluss des Senats vom 3. April 2019 auferlegten Zahlungen geleistet hat.

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Normenkette:

StPO § 153a Abs. 2 ; StPO § 467 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Januar 2018 vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. In der auf Revision der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung vom 3. April 2019 hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (vgl. zu dessen Zuständigkeit BT-Drucks. 18/11277, S. 29) das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass dieser binnen dreier Monate insgesamt 9.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zahlt.

Nachdem der Angeklagte diese Auflagen fristgemäß erfüllt hat, war durch deklaratorischen Beschluss (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 153a Rn. 53) die endgültige Einstellung des Verfahrens auszusprechen und über die Kosten zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO ), während der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO ).

Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 3 StrEG ausnahmsweise (vgl. Schmitt, aaO, § 3 StrEG Rn. 2) aus Billigkeitsgründen eine etwaige Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (hier: Durchsuchung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG ) zu gewähren.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 31.01.2018