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BGH - Entscheidung vom 26.08.2019

1 StR 399/15

Normen:
StPO § 356a S. 2

BGH, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen 1 StR 399/15

DRsp Nr. 2019/14524

Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren; Nachweis einer Verhandlungesunfähigkeit im Hauptverfahren

Tenor

Die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. Juli 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a S. 2;

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. März 2015 mit Beschluss vom 1. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen am 12. August 2018 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 6. November 2018 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 hat der Angeklagte erneut Anhörungsrüge erhoben und zur Begründung - wie bereits in der vorangegangenen Anhörungsrüge - ausgeführt, er sei während der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig gewesen, was der Senat bei seinem Verwerfungsbeschluss nicht berücksichtigt habe. Er habe erst am 5. Juli 2019 erfahren, dass der Psychiater der Justizvollzugsanstalt, in der er sich in Untersuchungshaft befunden habe, das Landgericht während des Verfahrens pflichtwidrig nicht über die Haftbedingungen und seinen psychischen Zustand in Kenntnis gesetzt habe. Wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Psychiaters habe er sich im Revisionsverfahren nicht zu seiner Verhandlungsunfähigkeit äußern und habe der Senat seine Verhandlungsunfähigkeit nicht berücksichtigen können.

2. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO , also binnen einer Woche ab Erlangung der Kenntnis von dem geltend gemachten Gehörsverstoß - der Nichtberücksichtigung der angeblichen Verhandlungsunfähigkeit - erhoben wurde.

3. Ungeachtet dessen ist auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Auf Gesichtspunkte, zu denen sich der Verurteilte nicht hätte äußern können, ist der mit der Anhörungsrüge angegriffene Verwerfungsbeschluss nicht gestützt.

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 05.03.2015