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BGH - Entscheidung vom 08.05.2019

IV ZR 190/18

Normen:
BGB § 816 Abs. 2

Fundstellen:
ZEV 2019, 724

BGH, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen IV ZR 190/18

DRsp Nr. 2019/17818

Bezugsberechtigung des "überlebenden Ehegatten" als der Ehemann der Versicherten zum Todeszeitpunkt i.R.d. Abschlusses einer sog. Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung; Auskehrung der Versicherungsleistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 2 ;

Gründe

I. Der Kläger ist praktischer Arzt. Am 5. Mai 1995 beantragte er bei der P. N. L. AG (im Folgenden kurz: der Versicherer) den Abschluss einer so genannten Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung seiner bei ihm angestellten Lebenspartnerin als versicherter Person (im Folgenden kurz: die Versicherte). Nach dem Antrag sollte im Erlebensfall die Versicherte und im Falle ihres Todes ihre Tochter aus erster Ehe bezugsberechtigt sein.

Unter dem 23. Oktober 1995 gaben der Kläger und die Versicherte gegenüber dem Versicherer eine vorformulierte Erklärung zum Bezugsrecht ab. Nach deren Inhalt sollte der versicherte Arbeitnehmer sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein und die Versicherungsleistung im Todesfall in erster Linie "an den überlebenden Ehegatten" zu zahlen sein. Am 2. November 1995 heirateten der Kläger und die Versicherte.

Das Arbeitsverhältnis der Versicherten in der Praxis des Klägers endete im Jahre 2001. Die Ehe wurde 2009 geschieden. Am 14. Juli 2010 schlossen die geschiedenen Eheleute eine notarielle Scheidungsvereinbarung, in der u.a. geregelt ist, dass der Kläger sämtliche Versicherungsprämien bis zur Fälligkeit der Betriebsrente weiter trägt und die Versicherte die ihr als Versicherungsnehmerin bei Fälligkeit zustehenden Rechte an den Kläger überträgt.

Im Mai 2016 heiratete die Versicherte den Beklagten; sie verstarb am 5. Dezember 2016.

Der Versicherer zahlte die Versicherungsleistung in Höhe von 47.036,78 € im April 2017 an den Beklagten aus, da er diesen als bezugsberechtigt ansah.

Der Kläger meint, er sei bezugsberechtigt gewesen, und nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung auf Auskehrung der Versicherungsleistung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage, gestützt auf § 816 Abs. 2 BGB , bis auf einen Teilbetrag von 365,55 €, hinsichtlich dessen der Entreicherungseinwand Erfolg habe, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bestimmung des Bezugsrechts vom 23. Oktober 1995 sei so zu verstehen, dass mit "überlebender Ehegatte" der Ehemann der Versicherten zum Todeszeitpunkt gemeint sei.

Zwar mögen der Kläger und die Versicherte subjektiv angesichts ihrer geplanten und neun Tage später vollzogenen Eheschließung die Vorstellung gehabt haben, hiermit den Kläger zu begünstigen. Das sei dem Versicherer aber nicht erkennbar gemacht worden. Vielmehr seien im Versicherungsantrag jeweils zutreffend der Familienstand des Klägers mit "ledig" und der der Versicherten mit "geschieden" angegeben. Dass der Versicherer von der bevorstehenden Heirat gewusst habe, behaupte der Kläger selbst nicht.

Außerdem hätten sich beide gegenüber dem Versicherer niemals als Ehepaar, sondern als Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Rahmen einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung erklärt. Bei einer solchen Versicherung liege aus dem objektiven Empfängerhorizont des Versicherers nahe, dass der Arbeitgeber mit der Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers soziale Zwecke verfolge und regelmäßig das Versorgungsinteresse der Hinterbliebenen des Arbeitnehmers schützen wolle.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass es sich bei der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung um eine solche handelt, die von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. Entgegen seiner Auffassung bedarf es aber auch keiner weiteren "Klarstellung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze" zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Diese Grundsätze sind durch die Senatsurteile vom 14. Februar 2007 ( IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 ) und 22. Juli 2015 ( IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 ) hinreichend geklärt. Sie sind vom Berufungsgericht auch ohne Abweichung im Grundsätzlichen angewendet worden. Eine darüber hinausgehende Klärung ist weder erforderlich noch möglich, da die Frage, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der nach den Senatsentscheidungen regelmäßig gebotenen Auslegung gebieten, jeweils nur aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Diese obliegt dem Tatrichter.

Sonstige Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Revisionsrechtlich beachtliche Auslegungsfehler des Berufungsgerichts liegen nicht vor.

Es hat seiner Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung zutreffend zugrunde gelegt, dass es für diese Auslegung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und auf den dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachten Willen des Versicherungsnehmers ankommt (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 aaO Rn. 14 m.w.N.).

Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zur Ermittlung des zum Ausdruck gebrachten Willens auch den Charakter der Versicherung als betriebliche Altersvorsorge berücksichtigt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 1981 - IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295 juris Rn. 20). Gerade wegen dieses Zwecks der Versicherung liegt es ausgesprochen nahe, dass mit dem "überlebenden Ehegatten" der Ehegatte im Zeitpunkt des Todes der Versicherten gemeint sein sollte, wenn es - wie im Streitfall und anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 22. Juli 2015 zugrunde lag - im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung einen Ehegatten nicht gibt. Entgegen der Auffassung der Revision erschließt sich auch nicht, warum der im Todeszeitpunkt vorhandene Ehegatte nicht als Hinterbliebener des Arbeitnehmers anzusehen sein soll, dessen Versorgung durch die Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auch gesichert werden sollte. Auch im Sozialrecht haben Witwer nach dem Tod der versicherten Ehefrau grundsätzlich Anspruch entweder auf die kleine oder große Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2 SGB VI ). Dass dieser Anspruch in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Ehe noch kein Jahr bestanden hat (§ 46 Abs. 2a SGB VI ; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juli 2015 aaO Rn. 22), ändert an dem grundsätzlichen Zweck einer Hinterbliebenenversorgung durch die Versicherung - wie er bei ihrem Abschluss beabsichtigt war - nichts.

Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass ein abweichender Wille der Versicherten dahin, mit der Bezugsrechtsbestimmung gleichwohl nur eine ganz bestimmte Person, nämlich den Kläger, zu begünstigen, weil die Eheschließung mit ihm unmittelbar bevorstand, für den Versicherer nicht erkennbar war. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in VersR 2018, 596 . Denn in jenem Fall war die Klägerin bei Abgabe der Erklärung - anders als im Streitfall - mit dem Versicherungsnehmer verheiratet.

Vorinstanz: LG Köln, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 124/17
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 66/17
Fundstellen
ZEV 2019, 724