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BGH - Entscheidung vom 28.10.2019

IV AR(VZ) 2/18

Normen:
FamFG § 76 Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1 Hs. 1

BGH, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen IV AR(VZ) 2/18

DRsp Nr. 2019/17231

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Kostenfestsetzungsantrag

Tenor

Die Anträge des Antragstellers vom 21. Oktober 2019 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Kostenfestsetzungsantrag sowie für eine Kostenbeschwerde, hilfsweise eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG werden zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

1. Für die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens ist gemäß § 85 FamFG i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, hier also das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist deshalb ebenfalls bei diesem Gericht anzubringen, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO .

2. Gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 25. September 2019 ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Zum einen sind Kostenentscheidungen nicht isoliert anfechtbar, § 99 Abs. 1 ZPO ; zum anderen ist gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Rechtsbeschwerde kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen.

3. Eine Anhörungsrüge wäre unbegründet; im Senatsbeschluss gehörswidrig nicht berücksichtigtes Vorbringen des Antragstellers ist von ihm nicht aufgezeigt und auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 Va 5/18