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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

3 StR 495/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 225 Abs. 3 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 StR 495/18

DRsp Nr. 2019/4893

Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses bei einer Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung

Hat sich der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB schuldig gemacht, so tritt die gleichfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB zurück.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 225 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung hat zu entfallen.

a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte am 9. September 2017 den drei Jahre und elf Monate alten Geschädigten, den er schon zuvor massiv misshandelt hatte, mit Wucht gegen die Wand oder den Boden des Kinderzimmers. Obwohl er erkannte, dass der Geschädigte schwer verletzt worden war, hinderte er die Nichtrevidentin zunächst daran, sofort ärztliche Hilfe zu holen, wodurch sich der Zustand des Kindes weiter verschlechterte. Dieses erlitt eine lebensgefährliche Subduralblutung, die neurochirurgisch versorgt werden musste und unter anderem eine dauerhafte Halbseitenlähmung im Bereich der rechten Körperhälfte, eine Aphasie, die Verminderung seines Gedächtnis- und Lern- und Sprechvermögens sowie seiner Intelligenz (auf einen IQ von etwa 50) und eine Störung der Hypophysenfunktion nach sich zog.

Zahlreiche vorangegangene Misshandlungen, die zu einer Beckenfraktur, Wirbelfrakturen, einer Verletzung der Bauchdecke infolge thermischer Einwirkung und Hämatomen führten, hat die Strafkammer als "nicht vom Schuldspruch umfasstes Geschehen" festgestellt.

b) Durch die dem Geschädigten am 9. September 2017 zugefügte Gewalthandlung hat sich der Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB schuldig gemacht. Die gleichfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 4 StR 89/18, juris Rn. 6; vom 14. Juni 2016 - 3 StR 22/16, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 6; vom 5. Februar 2009 - 4 StR 624/08, juris).

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht die (milde) Strafe bei zutreffender Bewertung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses niedriger bemessen hätte, zumal diese am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nichts ändert und die Strafkammer die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 07.06.2018